Raucherpausen – Arbeitszeit oder nicht?
Ungefähr 21% der 18- bis 64-jährigen Menschen in Deutschland rauchen. Im arbeitsrechtlichen Kontext spielt das Rauchen vor allem dann eine Rolle, wenn es um Raucherpausen geht. Diese gehören in vielen Betrieben zum Arbeitsalltag. Für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen stellt sich dabei oftmals vor allem die Frage, ob Raucherpausen bezahlt werden müssen oder ob es sich um unbezahlte Pausen handelt, die von der Arbeitszeit abzuziehen sind.

1. Recht auf Raucherpausen
Das Arbeitszeitgesetz regelt grundsätzlich, dass Arbeitnehmer:innen bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs Stunden mindestens 30 Minuten Pause machen müssen und bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden mindestens 45 Minuten Pause. Diese Pausen können auch in einzelne Abschnitte von 15 Minuten aufgeteilt werden.
Diese Pausen dürfen Raucher:innen auch zum Rauchen nutzen. Darüber hinausgehende Pausen sind vom Arbeitszeitgesetz jedoch nicht vorgesehen. Daraus folgt, dass kein gesetzlicher Anspruch auf weitere Pausen besteht, also auch kein gesetzlicher Anspruch auf Raucherpausen.
2. Raucherpausen als Arbeitszeit
Raucherpausen zählen grundsätzlich nicht als Arbeitszeit. Arbeitszeit ist die Zeit, in der Arbeitnehmer:innen ihre Arbeitsleistung erbringen oder Arbeitgeber:innen zur Arbeitsleistung zur Verfügung stehen. Wer rauchen geht, erbringt seine Arbeitsleistung nicht und steht den Arbeitgeber:innen nicht zur Arbeitsleistung zur Verfügung; es handelt sich also um eine private Pause und eine Unterbrechung der Arbeit.
Wer rauchen geht, muss diese Zeit regelmäßig nacharbeiten oder korrekt erfassen.
3. Vergütung von Raucherpausen
Da es sich bei Raucherpausen um private Pausen handelt, ist diese Zeit grundsätzlich nicht von Arbeitgeber:innen zu vergüten.
Etwas anderes kann gelten, wenn der Arbeits- oder Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung ausdrücklich regelt, dass Raucherpausen bezahlt werden.
4. Konsequenzen von falsch erfassten Raucherpausen
Werden Raucherpausen nicht richtig erfasst, kann dies arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Werden die Raucherpausen als Arbeitszeit erfasst, obwohl das so nicht von den Arbeitgeber:innen geregelt ist, kann es sich um Arbeitszeitbetrug handeln. Arbeitszeitbetrug ist ein Verhalten, bei dem Arbeitnehmer:innen über den zeitlichen Umfang der erbrachten Arbeitsleistung täuschen.
In einem solchen Fall kommt eine Abmahnung und bei wiederholten oder schwerwiegenden Verstößen auch eine Kündigung in Betracht. Arbeitszeitbetrug stellt nämlich einen „an sich“ wichtigen Grund nach § 626 Abs. 1 BGB dar, der zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Raucherpausen werfen vor allem Fragen auf, da sie schnell zu einer Ungleichbehandlung von Nicht-Raucher:innen führen können, wenn der Umgang und die Erfassung nicht klar geregelt sind. Arbeitgeber:innen sollten daher auf eine klare Regelung setzen, um eine ungleiche Behandlung von Raucher:innen und Nicht-Raucher:innen sowie Streit über die Vergütung von Pausenzeiten zu vermeiden.
Sollten Sie Fragen zu dieser Thematik haben, melden Sie sich gerne bei uns.


