Liebe kennt keine Grenzen – im Beamtenrecht jedoch Gitterstäbe
In Hessen wurde eine Justizvollzugsbeamtin im Vorbereitungsdienst (Beamtenverhältnis auf Widerruf) wegen einer Beziehung zu einem Häftling fristlos aus dem Dienst entlassen. Zu Recht, wie das Verwaltungsgericht Darmstadt entschieden hat.

Die Anwärterin im mittleren Justizvollzugsdienst lernte ihren Lebensgefährten bereits vor dessen Inhaftierung über die Plattform „Lovoo“ kennen. Er war zunächst in Spanien inhaftiert. Im April 2025 wurde er aus Spanien nach Deutschland überstellt und in einer hessischen Justizvollzugsanstalt inhaftiert. Dabei handelte es sich nicht um die JVA, in der auch die Justizvollzugsbeamtin tätig war. Die Beamtin informierte die Leitung ihrer JVA zwar umgehend über die Beziehung, vermittelte jedoch zunächst den Eindruck, den Kontakt abbrechen zu wollen. Entgegen ihrer ursprünglichen Behauptung hielt sie den Kontakt jedoch weiterhin aufrecht, schrieb ihrem inhaftierten Partner Liebesbriefe, übersandte ihm Fotos von sich und führte vertrauliche Telefonate mit ihm, ohne die Anstaltsleitung hierüber zu unterrichten.
Mit ihrer Liebesbeziehung zu einem Häftling hat die Beamtin nach Ansicht des VG Darmstadt gegen ihre beamtenrechtlichen Pflichten verstoßen. Nach Auffassung des Gerichts hat die Frau durch ihr Verhalten das Vertrauen ihres Dienstherrn nachhaltig und endgültig zerstört und zugleich mehrere beamtenrechtliche Dienstpflichten verletzt. Der Justizvollzug sei ein besonders sensibler und sicherheitsrelevanter Bereich, in dem von Vollzugsbediensteten erwartet werde, gegenüber Gefangenen stets professionelle Distanz zu wahren. Beziehungen zu Inhaftierten könnten erhebliche Sicherheitsrisiken mit sich bringen. Daran ändere auch nichts, dass die Antragstellerin nicht in derselben Justizvollzugsanstalt eingesetzt gewesen sei.
Die Besonderheit ist hier, dass es sich um einen beamtenrechtlichen Fall handelt. Beamten wird nicht gekündigt, sie werden entlassen. Die Kündigung ist ein arbeitsrechtliches Instrument zur Beendigung von privatrechtlichen Arbeitsverhältnissen, während die beamtenrechtliche Entlassung ein hoheitlicher Verwaltungsakt zur Beendigung des Beamtenverhältnisses ist, der nur unter den im Beamtenrecht abschließend geregelten Voraussetzungen möglich ist.
Beamte im öffentlichen Dienst treffen besondere gesetzliche Pflichten. Wird gegen diese Pflichten wie im vorliegenden Fall verstoßen, hat das beamtenrechtliche Konsequenzen. Das normale Arbeitsrecht findet hier keine Anwendung. Vielmehr richtet sich die Frage nach dem Bestand des Beamtenverhältnisses nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Im Arbeitsrecht sind die Pflichten nicht so streng wie im Beamtenrecht. Doch auch hier kann es Grenzen geben. Sie wollen mehr zum Thema Beziehungen am Arbeitsplatz wissen? Hier finden Sie weitere Informationen:
/zwischen-gluehwein-und-spekulatius-was-gilt-arbeitsrechtlich-fuer-beziehungen-am-arbeitsplatz/
Sie haben weitere Fragen rund um das Thema oder benötigen in einem speziellen Fall Beratung? Melden Sie sich gerne.


