Kirche als Arbeitgeber – Urteil des EuGH zur Kündigung aufgrund des Kirchenaustrittes
Der EuGH hat in seinem Urteil vom 17. März 2026 entschieden, dass der Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht an eine Kirchenmitgliedschaft geknüpft werden kann. In einer Zeit, in der immer mehr Menschen aus der Kirche austreten, eine spannende Entscheidung. Nicht selten wurde darüber gestritten, ob eine Kirchenmitgliedschaft bei kirchlichen Arbeitgebenden zwingende Voraussetzung ist oder nicht. Die Frage taucht sowohl bei der Begründung von entsprechenden Arbeitsverhältnissen auf, als auch, wenn es um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geht. In dem konkreten Fall hatte sich der EuGH mit der Wirksamkeit der Kündigung wegen eines Kirchenaustrittes zu beschäftigen.

Die Klägerin hatte bei einem katholischen Verein gearbeitet, der sich der Hilfe für Kinder, Jugendliche, Frauen und ihren Familien in besonderen Lebenssituationen gewidmet hat. Ein Aufgabengebiet war dabei die Beratung von schwangeren Frauen, wobei sich alle Mitarbeiter:innen des Vereins schriftlich zu einer Richtlinie der katholischen Kirche verpflichtet haben, wonach unter anderem das Ziel jeder Schwangerschaftsberatung der Schutz des Lebens eines ungeborenen Kindes ist.
Die Klägerin hatte sich daher auch dazu verpflichtet. Nachdem sie 2013 aus der katholischen Kirche ausgetreten war, versuchte der Verein sie zunächst zum Wiedereintritt zu bewegen. Als die Klägerin dies nicht tat, wurde ihr im Juni 2019 wegen des Austritts aus der Kirche gekündigt.
Die Klägerin legte gegen die Kündigung Kündigungsschutzklage ein und obsiegte mit dieser sowohl in der ersten Instanz als auch in der Berufungsinstanz. Nach der Berufung legte der Verein Revision beim Bundesarbeitsgericht ein, welches die Angelegenheit dem Europäischen Gerichtshof vorlegte.
Frage an den EuGH:
Das Bundesarbeitsgericht war der Meinung, dass die Kündigung, die allein auf dem Kirchenaustritt der Klägerin beruhte, eine unmittelbare Benachteiligung wegen der Religion unter anderem nach § 1 und § 3 Abs. 1 S. 1 AGG darstellte. Das Bundesarbeitsgericht wollte daher wissen, ob es mit dem Unionsrecht vereinbar ist, dass eine religiöse Organisation von ihren Arbeitnehmer:innen verlangen kann, während des Arbeitsverhältnisses nicht aus der Kirche auszutreten bzw. nach einem Austritt wieder einzutreten um das Arbeitsverhältnis aufrechtzuerhalten.
Entscheidung des EuGH:
Der EuGH urteilte, dass der Verein in diesem konkreten Fall den Bestand des Arbeitsverhältnisses nicht an eine Kirchenmitgliedschaft knüpfen kann.
Entscheidungsgründe:
Das lag in diesem konkreten Fall daran, dass die Klägerin insbesondere wegen des Kirchengeldes aus der Kirche ausgetreten ist, sich aber nicht weiter von den katholischen Grundsätzen bzw. Grundwerten distanziert hat. Zudem legte sie kein Verhalten an den Tag, woraus zu schließen war, dass sie sich aufgrund des Kirchenaustrittes nicht mehr an die unterschriebene Richtlinie ihres Arbeitgebers halten würde (u.a. der Schutz des Lebens ungeborener Kinder). Der EuGH konnte daher in diesem konkreten Fall nicht feststellen, dass der Ethos des Vereins durch den Kirchenaustritt der Klägerin beeinträchtigt werde.
Außerdem war es in diesem Fall so, dass der Verein zum Zeitpunkt der Kündigung vier der katholischen Kirche angehörende Mitarbeiter:innen beschäftigte, aber auch zwei nicht dieser Kirche angehörende Mitarbeiter:innen. Dies sprach deutlich dafür, dass der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht an den Wiedereintritt in die katholische Kirche geknüpft werden kann. Aus der Beschäftigung zweier nicht der katholischen Kirche angehörenden Mitarbeiter:innen schloss der EuGH, dass die Mitgliedschaft in der katholischen Kirche nicht in einem relevanten Zusammenhang mit der ausgeübten Tätigkeit stand und somit nicht von der Klägerin gefordert werden kann.
Die Fragen rund um die Kirchenmitgliedschaft und das Arbeitsverhältnis werden die Gerichte noch weiter beschäftigen. Viele Fragen sind höchstrichterlich noch nicht entschieden worden. Zumindest für den Fall der Kündigung aufgrund des Kirchenaustrittes ist mit dem EuGH ein Stückchen mehr für Rechtssicherheit in diesem Spannungsfeld geschaffen worden.


