Wahljahr 2026 – Die Betriebsratswahl steht
vor der Tür
Alle vier Jahre wird der Betriebsrat in Unternehmen in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai neu gewählt. Das nächste Mal im kommenden Frühjahr 2026.

Die Vorbereitungen laufen auf Hochtouren. Im Frühjahr 2026 stehen wieder die Betriebsratswahlen vor der Tür. Zehn Wochen vor Ende der Amtszeit des aktuellen Betriebsrats wird ein neuer Wahlvorstand bestellt. Dieser beginnt mit seiner Arbeit und bereitet die Wahlen vor. Hier ist es wichtig, dass der Wahlvorstand genaue Vorarbeit leistet. Formelle Fehler des Wahlverfahrens können zu einer Wahlanfechtung führen.
Dabei ist die erste entscheidende Frage, welches Verfahren überhaupt durchgeführt werden muss. Je nach Anzahl der Wahlberechtigten ist das normale oder das vereinfachte Wahlverfahren durchzuführen. Für Kleinbetriebe gilt z.B. ein vereinfachtes Wahlverfahren. Die genaue Durchführung der Wahl regelt die Wahlordnung.
Ist der Betriebsrat neu gewählt, stellt sich die Frage, ab wann der neue Betriebsrat im Amt ist. Anders als man im ersten Moment annehmen würde, ist der neue Betriebsrat nicht direkt mit der Wahl im Amt. Die Amtszeit des Betriebsrates beträgt gem. § 21 S. 1 BetrVG „4 Jahre“. Das bedeutet, diese beträgt genau vier Jahre. Besteht im Betrieb bereits ein Betriebsrat, gibt es keine Ablösungsregel, welche die Amtszeit durch Neuwahlen verkürzt. Vielmehr gilt: Wenn zum Zeitpunkt der Bekanntgabe noch ein Betriebsrat besteht, beginnt die Amtszeit des neu gewählten Betriebsrates erst mit Ablauf von dessen Amtszeit.
Es ist also Vorsicht geboten. Gibt es im Betrieb bereits einen Betriebsrat, sollte der Zeitpunkt der alten Betriebsratswahl genau ermittelt werden. Es kann nämlich sein, dass der alte Betriebsrat trotz Neuwahl noch im Amt ist.
Beispiel: Ist der alte Betriebsrat am 20. März 2022 gewählt worden und wird der neue Betriebsrat bereits am 3. März 2026 neu gewählt, bleibt der alte Betriebsrat bis zum 20. März 2026 im Amt.
Die Folgen einer Missachtung der Dauer der Amtszeit des alten Betriebsrates können weitreichend sein. Jede Entscheidung des Betriebsrates unter der neuen Besetzung vor Beginn der neuen Amtszeit kann unwirksam sein. Entscheidungen sind z.B. die Anhörungen zu Kündigungen oder die Ausübung von Mitbestimmungsrechten bei personellen Maßnahmen.
Sie sind Arbeitgeber:in oder Betriebsratsmitglied und haben Fragen rund um die Betriebsratswahl oder brauchen Unterstützung bei der rechtssicheren Durchführung? Melden Sie sich bei uns und wir beraten Sie gerne.
In Ihrem Betrieb besteht noch kein Betriebsrat?
Für diesen Fall sieht das BetrVG die Möglichkeit vor, außerhalb des vorgegebenen Zeitraums Betriebsratswahlen jederzeit durchzuführen. Die Amtszeit des Betriebsrates beginnt dann mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses. Auch hier beraten wir Sie gerne.


