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Blackout in Berlin – was gilt, wenn der Arbeitsbetrieb betroffen ist?

Freitag, 09.01.2026

Seit dem frühen Samstagmorgen sitzen tausende Berliner im Südwesten der Stadt in der Dunkelheit und auch in der Kälte. Kein Strom, kein warmes Wasser und keine Heizung. Worunter viele Menschen aktuell privat leiden, stellt auch Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen vor Herausforderungen. So sind von dem Blackout nicht nur Privathaushalte betroffen, sondern auch Arbeitsstellen. Was gilt es also zu beachten, wenn ein solcher Blackout wie aktuell auch den Arbeitsplatz maßgeblich betrifft?

 

Zu unterscheiden sind dabei mehrere Thematiken.

1. Arbeitnehmer:in erreicht den Arbeitsplatz nicht rechtzeitig

Betrifft der Blackout die öffentlichen Verkehrsmittel oder die Stromversorgung, sodass z.B. das Aufladen eines E-Autos nicht möglich ist, so kann der Arbeitsweg schon einmal zur Herausforderung werden.

In diesem Fall besteht trotzdem die Verpflichtung, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, sofern arbeitsvertraglich eine feste Uhrzeit als Arbeitsbeginn festgelegt wurde. Man spricht insofern von dem sogenannten Wegerisiko, das grundsätzlich Arbeitnehmer:innen tragen. Das bedeutet, dass objektive Hindernisse, die verhindern, an den Arbeitsplatz als Erfüllungsort der Arbeitsleistung zu gelangen, in den Risikobereich der Arbeitnehmer:innen fallen.

Sollten Arbeitnehmer:innen trotzdem zu spät zur Arbeit erscheinen, kann eine Abmahnung drohen, denn das Zuspätkommen stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Eine Kündigung kommt hingegen bei einer einmaligen Verspätung in der Regel nicht in Betracht.

War mit dem Grund der Verzögerung jedoch nicht zu rechnen, trifft die Arbeitnehmer:innen regelmäßig kein Verschulden an der Verspätung. Bei einem Streik, der in der Regel angekündigt wird, haben Arbeitnehmer:innen also dafür Sorge zu tragen, rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen. Bei einem Blackout wie aktuell, der unangekündigt und unerwartet eintritt, haben sie jedoch wenig bis keine Möglichkeit sich vorzubereiten. Sie tragen zwar weiterhin die Verpflichtung rechtzeitig zur Arbeit zu erscheinen, dürfen aber nicht abgemahnt oder gekündigt werden, sofern sie trotzdem zu spät zur Arbeit erscheinen. Arbeitgeber:innen werden allerdings in beiden Fällen von ihrer Verpflichtung zur Zahlung des Gehalts für die Zeit der Verspätung befreit.

Empfehlenswert ist immer ein Gespräch mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin. In manchen Betrieben besteht auch die Möglichkeit zum Homeoffice.

 

2. Blackout am Arbeitsplatz

Betrifft der Blackout den Arbeitsplatz, fällt diese Situation in den Risikobereich der Arbeitgeber:innen.

Erscheinen Arbeitnehmer:innen trotz eines Blackouts rechtzeitig am Arbeitsplatz, können aber nicht arbeiten, da kein Strom fließt und die Technik (PCs, Telefone etc.) nicht funktioniert, können sie wieder nach Hause geschickt werden. Da Arbeitnehmer:innen in diesen Fällen bereit sind, ihre Arbeitsleistung vertragsgemäß zu erbringen und lediglich durch äußere Umstände daran gehindert sind, besteht keine Verletzung der arbeitsvertraglichen Verpflichtungen. Eine Abmahnung oder Kündigung kommt daher nicht in Betracht.

Arbeitgeber:innen sind in dieser Situation sogar zur Zahlung des Gehalts verpflichtet, auch wenn keine Arbeitsleistung erbracht wird. Sie dürfen jedoch eine (teilweise) Weiterbeschäftigung von Arbeitnehmer:innen einfordern, deren Tätigkeit nicht oder jedenfalls nicht vollständig von dem Blackout betroffen ist.

So kann z.B. Büropersonal nach Hause geschickt werden, sofern die Arbeitsgeräte nicht funktionieren. Es kann aber auch zur Weiterbeschäftigung aufgefordert werden, wenn eine Tätigkeit die betroffenen Arbeitsgeräte nicht erfordert wie das Führen der Papierablage etc. Personal, das seine Tätigkeit außerhalb des Büros ausübt, wie z.B. eine Reinigungskraft, muss weiterarbeiten.

 

3. Blackout im Homeoffice

Ist arbeitsvertraglich eine Tätigkeit im Homeoffice vereinbart oder wird das Homeoffice geduldet, gelten die Vorgaben für den Blackout am Arbeitsplatz entsprechend.

Arbeitnehmer:innen können also nicht arbeiten, sofern ihre Tätigkeit von dem Blackout betroffen ist, Arbeitgeber:innen sind aber weiterhin zur Zahlung der Vergütung verpflichtet.

Arbeitgeber:innen dürfen auch im Homeoffice die Ausübung von Tätigkeiten anweisen, die nicht vom Blackout betroffen sind, wie z.B. die Bearbeitung von Akten. Sie dürfen nur dann verlangen, dass Arbeitnehmer:innen aus dem Homeoffice in das Büro kommen, wenn im Büro gearbeitet werden kann und die Homeoffice-Vereinbarung dies zulässt.

Am besten ist jedoch auch hier immer ein Gespräch über die Situation mit dem Arbeitgeber oder der Arbeitgeberin.

Zusammengefasst ist es sinnvoll, frühzeitig das Gespräch mit dem/der Arbeitgeber:in zu suchen, um gemeinsam eine Lösung für die Situation zu finden und arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.

 

Haben Sie Fragen, wozu Sie in der derzeitigen Situation als Arbeitnehmer:in verpflichtet sind oder was Sie als Arbeitgeber:in tun können? Dann melden Sie sich gerne bei uns.