Das Jobrad – Umweltfreundliches Benefit mit rechtlichen Risiken
Immer häufiger wird das Jobrad in Arbeitsverhältnissen ins Spiel gebracht. Für Arbeitnehmer:innen ist es eine gute Möglichkeit, sich teure E-Bikes, Rennräder oder Lastenräder zuzulegen, auf die sie auch für die private Nutzung zurückgreifen können. Gleichzeitig hat das Jobrad für sie steuerliche Vorteile. Für Unternehmen kann das Bereitstellen von Fahrrädern als Alternative zum Dienstwagen aus Nachhaltigkeitsgründen Sinn machen. Sie können sich außerdem mit diesem Benefit bei Mitarbeitenden als Arbeitgeber:in beliebt machen.
Das Modell klingt erstmal verlockend. Der Arbeitnehmer sucht sich ein Fahrrad aus und der Arbeitgeber zahlt. Ganz so einfach ist es in der rechtlichen Umsetzung nicht.

Wer bekommt ein Jobrad?
Zunächst muss sich das Unternehmen die Frage stellen, wer überhaupt ein Jobrad bekommt. Aufgrund der langen Leasing-Dauer ist es ratsam, sich genaue Kriterien zu überlegen, wer ein Jobrad bekommt oder nicht. Gleichzeitig müssen Arbeitgeber:innen bei der Bereitstellung von Jobrädern beachten, dass eine willkürliche Bereitstellung oder Nicht-Bereitstellung dabei unzulässig ist.
Im Falle einer Beschränkung des Kreises der anspruchsberechtigten Arbeitnehmer:innen, ist der Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Die anspruchsberechtigten Arbeitnehmer:innengruppen müssen anhand sachgerechter Kriterien definiert werden. Einzelne Arbeitnehmende dürfen nicht willkürlich ausgeschlossen werden.
In jedem Fall bietet es sich an, Arbeitnehmenden, die sich noch in der Probezeit befinden kein Jobrad zur Verfügung zu stellen. Die potenziellen Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Probezeit sind vielschichtig. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Arbeitsverhältnisse in der Probezeit beendet werden. Das Risiko, dass am Ende Arbeitgeber:innen auf dem Jobrad sitzen bleiben, ist hierbei zu groß.
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann das Jobrad nicht generell ausgeschlossen werden. Hier können z.B. Leasingverträge mit kürzeren Laufzeiten oder Rückgabemöglichkeiten mit dem Leasinggeber vereinbart werden.
Jobrad-Leasing – Wie funktioniert das?
Wichtig ist sich klarzumachen: Leasingnehmer:innen des Fahrrades sind Arbeitgeber:innen, nicht Arbeitnehmer:innen. Schuldner:innen für die Leasingkosten sind also immer die Arbeitgeber:innen.
Ausgangspunkt für das Jobrad-Leasing ist in der Regel ein Leasing-Rahmenvertrag zwischen Arbeitgeber:innen (Leasingnehmer:innen) und einem Dienstrad-Anbieter (Leasinggeber) wie z.B. das Unternehmen „JobRad“. Zwischen Arbeitnehmenden und dem Dienstrad-Anbieter besteht gerade kein Vertrag. In dem Rahmenvertrag werden die allgemeinen Leasing-Bedingungen festgehalten.
Die Organisation und Abwicklung übernimmt als Serviceleistung in der Regel die Leasinggeber:innen – Arbeitgeber:innen sollen möglichst keinen eigenen Aufwand betreiben müssen.
Entscheiden sich Arbeitnehmende für ein Jobrad, können sie bei bestimmten Fachhändler:innen das für sie passende Fahrrad auswählen. Ob E-Bike oder Rennrad, alles ist möglich. Das Fahrrad wird auf die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer:innen angepasst.
Das konkrete Fahrrad wird auf dem Online-Portal des Dienstrad-Anbieters hinterlegt. Über das einzelne Fahrrad schließen die Leasingpartner:innen sodann einen Einzel-Leasingvertrag. In diesem sind die Dauer des Leasings sowie die Höhe der monatlichen Leasingraten der Arbeitgeber:innen festgelegt.
Parallel hierzu schließen Arbeitgebende und Arbeitnehmer:innen einen Überlassungsvertrag über das jeweilige Fahrrad. In diesem werden die wichtigsten Punkte der Nutzungsüberlassung geregelt, insbesondere die Dauer der Überlassung sowie die Finanzierung. Arbeitbehmer:innen laden den unterschriebenen Nutzungsvertrag in der Regel in das Online-Portal des Anbieters hoch. Dort wird das Fahrrad anschließend von den Arbeitgeber:innen freigegeben. Die Arbeitnehmer:innen können das ausgewählte Fahrrad anschließend beim Händler abholen.
Damit steht der Nutzung sowohl für die Arbeit als auch im Privaten nichts mehr entgegen. Nach Ablauf der Leasing-Dauer können Arbeitnehmer:innen das Fahrrad gegen einen geringen Ablösewert vom Dienstrad-Anbieter erwerben, wovon häufig Gebrauch gemacht wird.
Wer bezahlt das Jobrad?
Die Bezahlung für das Dienstrad wird im Überlassungsvertrag geregelt. Anders als man im ersten Moment denkt, tragen Arbeitnehmende die Kosten für das Jobrad.
Meist machen Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen von der sog. Entgeltumwandlung Gebrauch. Hierbei behalten Arbeitgebende für die gesamte Laufzeit des Leasingvertrags einen Teil des monatlichen Bruttoentgeltes ein. Im Gegenzug erhält der/die Arbeitnehmende Anspruch auf private und dienstliche Nutzung des Fahrrads.
Das hat für alle Beteiligten mehrere Vorteile: Zunächst profitieren Arbeitnehmer:innen von den über drei Jahre gestreckten und dadurch überschaubaren Raten. Insbesondere sinkt durch die Entgeltumwandlung aber auch das zu versteuernde Einkommen. Beide Parteien sparen Sozialabgaben und Lohnsteuer. Hinzu kommt die steuerliche Bevorteilung im Vergleich zum Dienstwagen.
Sollte es in ihrem Unternehmen einen Betriebsrat geben ist zusätzlich zu beachten, dass das Jobrad als Vergütungsbestandteil mit privater Nutzungsmöglichkeit der Mitbestimmung des Betriebsrats unterfällt. Sie können z.B. eine Betriebsvereinbarung schließen. Diese wahrt zum einen die bestehenden Mitbestimmungsrechte und kann zum anderen die Rahmenbedingungen zum Jobrad, wie z.B. einen maximalen Preis – auch für Arbeitnehmende – verbindlich regeln. In Betrieben ohne Betriebsrat können solche Rahmenbedingungen unter anderem in einer Jobrad-Richtlinie veröffentlicht werden.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis während des Leasing-Zeitraumes endet?
Trotz der ganzen Vorteile birgt das Dienstrad-Leasing gerade für Arbeitgebende ein gewisses Risiko. Das gilt immer dann, wenn das Arbeitsverhältnis gerade nicht für die gesamte Leasingdauer reibungslos verläuft und es zu einer vorzeitigen Beendigung kommt, z.B. wegen Kündigung.
Viele Dienstrad-Anbieter bieten mittlerweile ein Ausfallmanagement an. Das bedeutet, dass eine vorzeitige Rückgabe des Fahrrades möglich ist und der Einzel-Leasingvertrag dadurch beendet werden kann. Gibt es diese Möglichkeit nicht, kann es im schlimmsten Fall passieren, dass Arbeitgebende auf dem Dienstrad sitzen bleiben, schließlich sind sie die Leasingnehmer:innen. Umfasst ist meistens nur die (außerordentliche) Kündigung der Arbeitgeber:innen selbst. Das wohl häufiger anzutreffende Risiko einer Arbeitnehmer:innen-Kündigung übernehmen die Anbieter oftmals nicht. Hier müssen dann entsprechende Regelungen mit den jeweiligen Arbeitnehmenden getroffen werden. Dies kann auch schon im Rahmen des Überlassungsvertrages erfolgen. Arbeitnehmende können beispielsweise verpflichtet werden, bei Eigenkündigung während der Leasinglaufzeit die noch ausstehenden Leasingraten weiter zu entrichten. Eine rechtsichere Gestaltung etwaiger Regelungen ist im Einzelfall zu prüfen.
Wie genau das Ausfallmanagement ausgestaltet ist, hängt von den jeweiligen Anbieter:innen ab. Es gilt daher: Augen auf bei der Anbieter:innen-Auswahl.
Gibt es ein entsprechendes Ausfallmanagement und sind die Arbeitnehmenden kooperativ, sollte es bei der Abwicklung keine Probleme geben. Oftmals kümmern sich die Anbieter:innen sogar um eine Abholung des Fahrrades durch eine Spedition. Nicht immer verläuft alles reibungslos. Behalten Arbeitnehmende z.B. einfach das Fahrrad, kann eine vorzeitige Beendigung des Leasingvertrages nicht erfolgen. Arbeitgebende müssen dann z.B. zunächst Klage auf Herausgabe des Fahrrades erheben.
Die Rechtsstreite ziehen sich und Arbeitgeber:innen sind gezwungen, sich mit diesen Fällen auseinanderzusetzen. Dies steht der ursprünglichen Idee, dass die Organisation von den Arbeitenden übernommen wird, entgegen. Dennoch sollten sich Arbeitgeber:innen nicht von diesen Einzelfällen abschrecken lassen.
Sie überlegen von der Möglichkeit des Dienstrades Gebrauch zu machen? Oder sie nutzen bereits das Angebot von Diensträdern und haben nun rechtliche Probleme?
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