Grenzen der Freizeit: Weisungen der Arbeitgeber:innen auch nach Feierabend?
Können Arbeitnehmer:innen während der persönlichen Freizeit davon ausgehen, dass sie für Arbeitgeber:innen nicht erreichbar sein müssen, oder besteht unter bestimmten Bedingungen die Verpflichtung, Weisungen der Arbeitgeber:innen zur Kenntnis zu nehmen?

In einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts wurde deutlich, dass Arbeitnehmer:innen unter bestimmten Bedingungen auch während ihrer Freizeit arbeitgeberseitige Weisungen entgegennehmen müssen. Die Frage, ob Arbeitnehmer:innen außerhalb ihrer regulären Arbeitszeiten für Arbeitgebende erreichbar sein müssen, erlangt damit neue Relevanz.
Die Problematik liegt insbesondere in Branchen, in denen kurzfristige Arbeitseinsätze erforderlich sind, wie beispielsweise bei Springer- oder Vertretungsdiensten. Gängige Vereinbarungen von Arbeit auf Abruf stoßen hier an ihre Grenzen, da eine Vorankündigungsfrist von vier Tagen erforderlich ist. Die Entscheidung des BAG bringt Klarheit in diese Thematik.
Knackpunkt: betriebliche Regelung
Das Gericht betonte, dass Arbeitnehmende grundsätzlich verpflichtet sind, arbeitgeber:innenseitige Weisungen in ihrer Freizeit entgegenzunehmen, sofern eine betriebliche Regelung existiert, die dies erlaubt. Dies könnte beispielsweise durch eine Betriebsvereinbarung geschehen, wie im entschiedenen Fall, in dem die Diensteinsatzplanung von Notfallsanitäter:innen auf einer solchen Vereinbarung basierte.
Arbeitgebende haben demnach das Recht, Arbeitsort und/oder Arbeitszeit kurzfristig zu konkretisieren, wenn dies durch betriebliche Regelungen abgedeckt ist. Die Erreichbarkeit der Arbeitnehmer:innen während der Freizeit sollte dabei jedoch zumutbar sein. Arbeitnehmende müssen nicht ständig auf ihre Handys schauen, sondern sollten innerhalb eines vernünftigen Rahmens erreichbar sein.
Kenntnisnahme der SMS keine Arbeitszeit
Das BAG betonte weiter, dass die Kenntnisnahme von Weisungen per SMS während der Freizeit nicht als Arbeitszeit im arbeitsschutzrechtlichen Sinne betrachtet wird. Die Freiheit der Arbeitnehmer:innen, den Zeitpunkt der Kenntnisnahme selbst zu wählen, führt dazu, dass die Einschränkungen als geringfügig angesehen werden. Die Ruhezeit der Arbeitnehmer:innen wird somit nicht unterbrochen, und er kann weiterhin frei über seine Freizeit verfügen.
Aus der Entscheidung lässt sich der Schluss ziehen, dass klare betriebliche Regelungen und eine transparente Kommunikation zwischen Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden wichtig sind, um Klarheit über die Erwartungen in Bezug auf die Erreichbarkeit außerhalb der regulären Arbeitszeiten zu schaffen. Dies ermöglicht eine ausgewogene Balance zwischen Flexibilität und dem Schutz der Freizeit der Arbeitnehmenden.


