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Betriebsfrieden in Gefahr – Druckkündigung rechtmäßig

Montag, 22.06.2015

Das Landesarbeitsgericht Bremen hat mit Urteil vom 17. Juni 2015 die Berufung eines wegen Kindesmissbrauchs vorbestraften Hafenarbeiters aus Bremerhaven als unbegründet zurückgewiesen.

Nachdem das Hafenunternehmen zuvor zweimal vergeblich versucht hatte, durch Kündigungen das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer zu beenden, erwies sich die dritte Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht wie auch schon zuvor vor dem Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven als rechtswirksam.

Vorausgegangen waren wiederholte Arbeitsniederlegungen erheblicher Teile der Belegschaft im Betrieb der Arbeitgeberin. Das Landesarbeitsgericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falles die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen. Aufgrund des Urteils des Landesarbeitsgerichts ist die Arbeitgeberin derzeit nicht verpflichtet, den gekündigten Arbeitnehmer zu beschäftigen.

Aus der Begründung des Gerichts:

Die nachhaltige Weigerung erheblicher Teile der Belegschaft mit einem wegen Kindesmissbrauchs verurteilten Arbeitnehmer nach verbüßter Haftstrafe zusammenzuarbeiten, kann nach wiederholten Arbeitsniederlegungen von Kollegen den Ausspruch einer sog. „Druckkündigung“ rechtfertigen.

Kommt es aufgrund wiederholter Arbeitsniederlegungen zu erheblichen Störungen des Betriebsablaufes, ist ein Arbeitgeber nicht verpflichtet, arbeitsrechtliche Sanktionen gegenüber den Kollegen des vorbestraften Arbeitnehmers auszusprechen, wenn solche aufgrund des zerstörten Vertrauensverhältnisses zwischen dem gekündigten Arbeitnehmer und seinen Kollegen keinen Erfolg versprechen den Betriebsfrieden wiederherzustellen.

Landesarbeitsgericht Bremen, Pressemitteilung Nr. 2/15 vom 17.06.2015