Trennlinie

Tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Freitag, 24.06.2016

Mit der Klage gegen ein Spielcasino in Hessen, wollte ein dort angestellter Croupier erreichen, dass ihm ausschließlich ein tabakrauchfreier Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt wird. In den Vorinstanzen war der Kläger nicht erfolgreich.

Tabakrauchfreier Arbeitsplatz

Der Croupier ist zweimal wöchentlich zu Dienstzeiten von jeweils sechs bis zehn Stunden  in einem abgetrennten Raucherraum tätig. Die Gäste dürfen nur dort und im Barbereich rauchen. Der Raucherraum ist mit einer Klimaanlage sowie einer Be- und Entlüftungsanlage ausgestattet.

Nun entschied auch das Bundesarbeitsgericht gegen den Kläger. Dem Kläger stünde zwar nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ArbStättV grundsätzlich ein Anspruch auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz zu. Die Beklagte könne jedoch in ihrem Spielcasino von der Ausnahmeregelung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 des Hessischen Nichtraucherschutzgesetzes (HessNRSG) Gebrauch machen. Danach ist das Rauchen in Spielbanken zulässig. Aus diesem Grund muss die Beklagte Schutzmaßnahmen nur insoweit treffen, als die Natur ihres Betriebs und die Art der Beschäftigung dies zulassen. Der Verpflichtung, die Gesundheitsgefährdung zu minimieren, ist die Beklagte durch die bauliche Trennung des Raucherraums, seiner Be- und Entlüftung sowie der zeitlichen Begrenzung der Tätigkeit des Klägers im Raucherraum ausreichend nachgekommen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10. Mai 2016 – 9 AZR 347/15