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Einsicht in Personalakte durch Arbeitnehmer und seinen Rechtsanwalt

Donnerstag, 04.08.2016

Der als Lagerist nach einem Betriebsübergang bei der Beklagten beschäftigte Kläger beantragte nach Erteilung einer Ermahnung durch den bisherigen Arbeitgeber die Einsicht in seine Personalakten unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts. Die Beklagte lehnte dies unter Hinweis auf ihr Hausrecht ab und gestattet dem Kläger stattdessen, Kopien von den Schriftstücken in seinen Personalakten zu fertigen.

Deold-86221_960_720r Kläger konnte sich mit seinem Antrag auch vor Gericht nicht durchsetzen. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass nach § 83 Abs. 1 Satz 1 und 2 BetrVG der Arbeitnehmer zwar das Recht hat, in die über ihn geführten Personalakten Einsicht zu nehmen und hierzu ein Mitglied des Betriebsrats hinzuzuziehen. Ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einsichtnahme unter Hinzuziehung eines Rechtsanwalts wird dadurch jedoch nicht begründet. Auch wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer das Erstellen von Kopien der Schriftstücke aus seiner Personalakte gestattet, gilt nichts anderes. Denn das Einsichtsrecht des Arbeitnehmers in seine Personalakte ist in § 83 BetrVG ausschließlich und abschließend geregelt. Im Übrigen hat der Kläger ausreichend Gelegenheit, anhand der gefertigten Kopien den Inhalt der Personalakten mit seinem Rechtsanwalt zu erörtern.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12. Juli 2016 – 9 AZR 791/14