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Eine sachgrundlose Befristung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG) maximal für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Wird diese Höchstdauer auch nur um einen Tag überschritten, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG).