Nach einer Kündigung müssen noch vorhandene Überstunden des Arbeitnehmers in aller Regel abgegolten werden. Je nach Regelung im Arbeitsvertrag kommen Freizeitausgleich und Auszahlung in Betracht. Wird der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der Kündigungsfrist freigestellt, führt dies nicht in jedem Fall zur Überstundenabgeltung. Er kann also nach wie vor Geld für die Überstunden verlangen. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.