Viele Arbeitnehmer nehmen ihre Urlaubstage nicht im laufenden Kalenderjahr. Nach neuer Rechtsprechung muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer darüber belehren, dass offene Urlaubstage dann meist verfallen. Tut er dies nicht, kann der nicht genutzte Urlaub noch im Folgejahr genommen werden. Diese Belehrungspflicht gilt jedoch nicht bei Dauererkrankung des Arbeitnehmers. In diesem Fall gehen die Urlaubstage auch ohne Belehrung unter. Der Arbeitgeber […]