Trennlinie

Sperrzeit beim Arbeitslosengeld

Hat der Arbeitnehmer wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Abfindung, Entschädigung oder ähnliche Leistung erhalten und ist das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist des Arbeitgebers beendet worden, so ruht der Anspruch auf das Arbeitslosengeld vom Beendigungszeitpunkt bis zu dem Tag an dem diese Frist abgelaufen wäre. Der Anspruch wird dadurch nicht verkürzt, sondern nur „verschoben“. Der Anspruch ruht höchstens für ein Jahr (§ 158 SGB III).

Hat die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer sich versicherungswidrig verhalten, ohne dafür einen wichtigen Grund zu haben, ruht der Anspruch für die Dauer einer Sperrzeit (§ 159 SGB III).

Die Sperrzeit beträgt bei Arbeitsaufgabe in aller Regel zwölf Wochen. Die Sperrzeit verkürzt die Dauer des Arbeitslosengeldes. Während der Sperrzeit ist der / die Arbeitslose krankenversichert, aber nicht rentenversichert.