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Eine sachgrundlose Befristung ist nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG) maximal für die Dauer von zwei Jahren zulässig. Wird diese Höchstdauer auch nur um einen Tag überschritten, ist die Befristung unwirksam und das Arbeitsverhältnis besteht unbefristet fort. So entschied das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (LAG).

Die sachgrundlose Befristung eines Arbeitsverhältnisses ist unzulässig, wenn der Arbeitnehmer bei demselben Arbeitgeber bereits zuvor beschäftigt war. Dies gilt auch, wenn die Vorbeschäftigung schon acht Jahre zurückliegt. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht (BAG), das damit seine bisherige Rechtsprechung zur erneuten sachgrundlosen Befristung aufgibt. Zum Hintergrund: Bisherige Rechtsprechung zur erneuten sachgrundlosen Befristung 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG regelt, dass die Befristung […]