Bevor der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer wegen pflichtwidrigen Verhaltens kündigen kann, ist grundsätzlich eine Abmahnung erforderlich. Dies ist auch bei vielen Einzelverstößen des Arbeitsnehmers der Fall, die jeweils alleine eine Kündigung nicht rechtfertigen können. Die Einzelverstöße summieren sich nicht zu einem Gesamtverstoß von so erheblichem Ausmaß, dass eine Abmahnung entbehrlich wäre. So entschied das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln mit Urteil vom 06.09.2018.