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Ist ein Arbeitnehmer unverschuldet krank und somit arbeitsunfähig, so hat er für einen Zeitraum von 6 Wochen einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber, § 3 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG). Besitzt der Arbeitnehmer einen Dienstwagen oder ein Dienstrad, darf er es während dieser Zeit weiternutzen. Problematisch wird es nach Ablauf der 6 Wochen, denn dann hat der Arbeitgeber […]

Wer wegen Krankheit nicht arbeitsfähig ist, kann für die Dauer von sechs Wochen weiter seinen Lohn verlangen. Tritt während dieser ersten Krankheit allerdings ein weiteres Leiden hinzu, beginnt die Sechswochenfrist nicht von Neuem. Nur, wenn der Arbeitnehmer vor der zweiten Erkrankung arbeitsfähig war, kann er wegen des zweiten Leidens erneut sechs Wochen Entgeltfortzahlung beanspruchen. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.