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Beschluss: anwaltliche Vertretung des Betriebsrats

Der Arbeitgeber benachteiligt ein Betriebsratsmitglied systematisch in dessen täglicher Arbeit wegen seiner Betriebsratstätigkeit. Damit dieses Betriebsratsmitglied nicht alleine und auf eigene Kosten eine Auseinandersetzung gegen den Arbeitgeber führen muss, sollte der Betriebsrat die Rechte seines Mitglieds schützen und kann hierfür auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


Der Betriebsrat stellt fest, dass die Arbeit des Betriebsrats seit mehreren Monaten zunehmend dadurch behindert wird, dass das Betriebsratsmitglied xxx seit seiner Wahl zum Betriebsrat von seinem Vorgesetzten Herrn YYY, massiv in seiner Arbeit benachteiligt und unter Druck gesetzt wird. So hat Herr YYY beispielsweise am (Datum) gegenüber Herrn xxx folgendes geäußert: (…)

Der Betriebsrat sieht hierin u.a. die Schutzvorschrift von § 78 BetrVG verletzt. Der Betriebsrat ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verhalten des Vorgesetzten gerichtlich durchsetzbare Ansprüche nach § 23 BetrVG begründet und außerdem strafrechtlich relevant nach §§ 119 ff BetrVG ist.

Wiederholte Beschwerden des Betriebsrats, sowohl durch das Betriebsratsmitglied xxx persönlich als auch durch den Betriebsratsvorsitzenden, haben leider zu keiner Änderung im Verhalten von Arbeitgeber und Vorgesetzten geführt.

Da der Betriebsrat keine Möglichkeit sieht, eine Beendigung der Behinderung gegenüber seinem Mitglied auf anderem Weg zu erreichen, wird folgendes beschlossen:


Beschluss

1. Der Betriebsrat beschließt, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht, Columbiadamm 29, 10965 Berlin nach § 40 BetrVG mit der rechtlichen Durchsetzung des Schutzes des Betriebsratsmitglieds XXX vor Benachteiligungen im Zusammenhang mit seiner Betriebsratsarbeit zu beauftragen.

2. Die beauftragten Anwälte sollen zunächst außergerichtlich auf eine Beendigung der Rechtsverstöße hinwirken.

3. Bringt dies keine umgehende Abhilfe, beauftragt der Betriebsrat MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht bereits jetzt damit, sowohl notwendige arbeitsgerichtliche Maßnahmen nach § 23 BetrVG als auch Straf- und Ordnungswidrigkeitsverfahren nach §§ 119 ff. BetrVG gegen durchzuführen, unter Ausnutzung aller erforderlichen rechtlichen Mittel und ggf. dem Stellen von geeigneten eigenen Anträgen.

4. Der Betriebsrat sagt den anwaltlichen Vertretern des Betriebsrats für die außergerichtliche wie auch die ggfs. erforderlichen gerichtlichen und behördlichen Tätigkeiten die gesetzlichen Gebühren zu.

Abstimmungsergebnis:
Datum, Unterschrift

 

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Unterschrift der/s Vorsitzenden

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