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Der Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers endet dort, wo eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber nicht mehr zuzumuten ist. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis fristlos kündigen. Ein hetzerischer Facebook-Post kann ein solcher wichtiger Grund sein, wenn eine erkennbare Verbindung zum Arbeitgeber besteht. So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen am 27. Februar 2018 entschieden.