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Prozessvollmacht

Eine Prozessvollmacht gilt für außergerichtliche und gerichtliche Vertretung, z. B. das Recht Vergleiche zu schließen oder Rechtsmittel einzulegen.


MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht
Columbiadamm 29
10965 Berlin

wird in Sachen

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wegen

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uneingeschränkte Vollmacht zur außergerichtlichen wie gerichtlichen Vertretung in allen Instanzen erteilt.
Diese Vollmacht umfasst, ohne dadurch andere Vertretungsbefugnisse auszuschließen, insbesondere auch die Befugnis

1. Rechtsmittel aller Art einzulegen, zurückzunehmen oder darauf zu verzichten;

2. Widerklagen zu erheben und zurückzunehmen;

3. Zustellungen aller Art an sich bewirken zu lassen;

4. den Rechtsstreit durch Vergleich, Verzicht oder Anerkenntnis zu beseitigen;

5. Willenserklärungen – auch einseitige – zum Beispiel Kündigungen – abzugeben und einseitige Rechtsgeschäfte, insbesondere zur Begründung und Aufhebung von Vertragsverhältnissen, vorzunehmen;

6. diese Vollmacht ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen;

7. den Vollmachtgeber in allen nach der Insolvenzordnung vorgesehenen Verfahrensarten zu vertreten und in diesem Zusammenhang sämtliche erforderlichen Erklärungen abzugeben sowie die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Maßnahmen zu ergreifen;

8. den Vollmachtgeber im Konkurs-, Vergleichs- oder Insolvenzverfahren über das Vermögen des Gegners, in Freigabeprozessen sowie in Interventionsprozessen zu vertreten;

9. den Vollmachtgeber in allen Nebenverfahren, z. B. einstweilige Verfügung, Arrest, Kostenfestsetzung, Zwangsvollstreckung einschließlich daraus erwachsenen besonderen Verfahren, Zwangsversteigerung, Zwangsverwaltung und Hinterlegung zu vertreten;

10. den Streitgegenstand (Gelder, Wertpapiere, Urkunden usw.) sowie die vom Gegner, von der Justizkasse oder anderen Stellen zu erstattenden Kosten und Auslagen entgegenzunehmen sowie über diese ohne Beschränkung des § 181 BGB zu verfügen;

11. Akteneinsicht zu nehmen.

Mehrere Vollmachtgeber haften als Gesamtschuldner.

Ort, Datum

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Unterschrift

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