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Beschluss: Aufnahme von Verhandlungen

Der Arbeitgeber beabsichtigt eine Betriebsänderung. In solchen komplexen Angelegenheiten ist anwaltliche Hilfe grundsätzlich erforderlich.


 

Beschluss

Der Arbeitgeber beabsichtigt nach Kenntnis des Betriebsrats, folgende Maßnahmen zu ergreifen: (…)

Das ist aus Sicht des Betriebsrats eine mitbestimmungspflichtige Betriebsänderung gem. §§ 111 ff BetrVG.

Der Betriebsrat beschließt, in Verhandlungen über den Abschluss eines Interessensausgleichs und einer Betriebsvereinbarung zum „Sozialplan“ mit dem Arbeitgeber einzutreten und stellt fest, dass diese Verhandlungen rechtliche Schwierigkeiten aufwerfen, die die vorhandenen Kenntnisse des Betriebsrats übersteigen.

Der Betriebsrat beschließt, deswegen MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht, Columbiadamm 29, 10965 Berlin, als Sachverständige auf Seiten des Betriebsrats hinzuzuziehen, da andernfalls der Betriebsrat seine Aufgaben beim bei Verhandlung und Abschluss von Interessenausgleich und Sozialplan nicht ordnungsgemäß wahrnehmen könnte.

Der Betriebsrat beauftragt den Vorsitzenden, das Einvernehmen mit dem Arbeitgeber über die Tätigkeit der Sachverständigen (sofern rechtlich erforderlich) herbeizuführen und sagt den Sachverständigen für diesen Fall ein Stundenhonorar in Höhe von … EUR zu.

Der Betriebsrat beschließt weiter vorsorglich, für den Fall des verweigerten Einverständnisses des Arbeitgebers das arbeitsgerichtliche Beschlussverfahren wegen der Kostenübernahme einzuleiten.

Er beschließt, MAYR Kanzlei für Arbeitsrecht, Columbiadamm 29, 10965 Berlin, mit der rechtlichen Vertretung des Betriebsrats in dieser Angelegenheit und mit der Einleitung des arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens zu beauftragen und sagt den anwaltlichen Vertretern des Betriebsrats für die Tätigkeit im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die gesetzlichen Gebühren zu.

Abstimmungsergebnis:

Ort, Datum,

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Unterschrift der/s Vorsitzenden

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