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Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer nicht einseitig dazu verpflichten, der Arbeit im Home-Office (sog. Telearbeit) nachzugehen. Dies gilt jedenfalls, sofern der Arbeitsvertrag keine Regelung dazu enthält. Verweigert der Arbeitnehmer also einen Telearbeitsplatz, so kann der Arbeitgeber ihm deshalb nicht kündigen. So entschied kürzlich das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

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