Zwei Beisitzer in der Einigungsstelle sind der Regelfall
Das LAG Baden-Württemberg hat am 1.10.2020 – 3 TaBV 4/20 entschieden, dass im Regelfall die Festlegung von zwei Beisitzern je Seite in der Einigungssstelle angemessen ist.
Im vorliegenden Fall stritten die Beteiligten über die Anzahl der in einer Einigungsstelle zu bestellenden Beisitzer. Die Arbeitgeberin betreibt mehrere Krankenhäuser. Sie hat eine Einigungsstelle zum Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Durchführung von psychischen Gefährdungsbeurteilungen“ angerufen.
Im Regelfall sind zwei Beisitzer angemessen
Die Arbeitgeberin hat die Ansicht vertreten, dass zwei Beisitzer ausreichend seien. Der Betriebsrat forderte hingegen mehr als zwei Beisitzer je Seite, da das Thema der Einigungsstelle sehr komplex sei. Das LAG gab des Betriebsrat recht. Auf jeder Seite seien je drei Besitzer festzulegen. Weiter führte es aus, dass die Festlegung von zwei Beisitzern weiterhin der Regelfall sei.
Grundsätzlich richtet sich die Anzahl der Beisitzer einer Einigungsstelle nach der Schwierigkeit und dem Umfang der Regelungsstreitigkeit sowie nach der Zumutbarkeit der mit einer höheren Zahl von Beisitzern entstehenden Kosten.
In Ausnahmefällen können auch drei Beisitzer erforderlich sein
In dem entschiedenen Fall wurden 3 Beisitzer in der Einigungsstelle für erforderlich gehalten, da für der Betriebsrat sowohl juristische als auch arbeitspsychologische Kenntnisse erforderlich waren.
LAG Baden-Württemberg, Beschl. v.1.10.2020 – 3 TaBV 4/20