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Zulässige fristlose Kündigung wegen gefälschtem Impfausweis 

Donnerstag, 05.05.2022

Das Arbeitsgericht Köln hat die fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses einer Mitarbeiterin, die einen gefälschten Impfausweis im Unternehmen vorgelegt hatte, für rechtmäßig erachtet. Das Unternehmen informierte die Arbeitnehmer: innen, dass nur vollständig geimpfte Mitarbeiter: innen Kundentermine vor Ort wahrnehmen dürfen. Die gekündigte Arbeitnehmerin legte einen gefälschten Impfausweis vor und nahm in der Folge weiterhin Kundentermine war. Die Fälschung flog auf und nach Anhörung der Mitarbeiterin wurde diese fristlos gekündigt. Das Arbeitsgericht Köln hielt die fristlose Kündigung für wirksam. Ob eine Berufung beim Landesarbeitsgericht anhängig ist, ist momentan nicht bekannt.

Nach den Skandalen um die Fälschung von Impfausweisen dachte wahrscheinlich jeder, dass die Frage der Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung überhaupt nicht thematisiert werden müsse. Die Trennung Werder Bremens von ihrem Fußballtrainer wurde z.B. als selbstverständlich in der Öffentlichkeit hingenommen. Jetzt ist diese Erwartung zumindest erstinstanzlich gerichtlich auch bestätigt worden. In diesem Urteil zeigt sich aber auch, dass selbst bei groben Verstößen die fristlose Kündigung keine Selbstverständlichkeit ist und deshalb selbst in diesen Fällen mit Kündigungsschutzklagen zu rechnen ist.

Vor Ausspruch der fristlosen Kündigung ist darauf zu achten, dass die Kündigung innerhalb von 2 Wochen nach Kenntnis des Verstoßes ausgesprochen wird. Der oder die Arbeitnehmer:in muss im Zweifel vor der Kündigung angehört werden. An diese Anhörung sind formale und inhaltliche Anforderungen geknüpft. Nach den Einlassungen des oder der Arbeitnehmer: in ist der Sachverhalt daraufhin zu prüfen, ob eine weitere Zusammenarbeit bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist zumutbar ist. Das kann insbesondere bei kurzen Kündigungsfristen der Fall sein. Deshalb werden in einer Vielzahl von Fällen vor dem Arbeitsgericht die außerordentlichen Kündigungen im Wege des Vergleiches auch in ordentliche Kündigungen umgewandelt.

Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.03.2022 – 18 Ca 6830/21