Trennlinie

Zeitanteiliger Bonus bei Ausscheiden aus dem Unternehmen vor Jahresende

Dienstag, 31.05.2022

Der vertraglich vereinbarte Bonus für ein Kalenderjahr kann nicht gestrichen werden, wenn Mitarbeitende das Unternehmen vor Ende dieses Kalenderjahres verlassen. Dementsprechend hat das LAG Baden-Württemberg einem leitenden Angestellten, der seine Arbeitgeberin nach dem 30.9.2019 verließ, einen Bonus für das Jahr 2019 zugesprochen.

 

Für die Anstellung des Klägers hatten die Parteien vereinbart, dass ein jährlicher Bonus nach einem Management-Anreizplan gezahlt wird. In der Vereinbarung wurde allerdings eingeschränkt, dass ein Bonus nur gezahlt wird, wenn die betroffenen Mitarbeitenden bis zum 31. Dezember des jeweiligen Jahres beschäftigt sind. Da der Kläger das Unternehmen zum 30. September 2019 verließ, weigerte sich die Arbeitgeberin, für 2019 einen Bonus zu zahlen.

Das LAG Baden-Württemberg hat die beklagte Arbeitgeberin verurteilt, auch für dieses Jahr einen Bonus zu zahlen. Eine Bonuszahlung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass das Arbeitsverhältnis bis zum Ende des jeweiligen Jahres besteht. Solche Vereinbarungen sind in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam. Bei der großen Mehrheit der Arbeitsverträge handelt es sich um solche AGB. Da mit dem Bonus geleistete Arbeit bezahlt wird, ist es eine unangemessene Benachteiligung, wenn Mitarbeitende, die vor Ende des Jahres aus dem Unternehmen ausscheiden, nicht einmal einen anteiligen Bonus erhalten. Daran ändert nichts, dass ein Bonus im Gegensatz zu anderen Sonderzahlungen ausschließlich aufgrund des Unternehmenserfolgs und nicht etwa der persönlichen Leistungsdaten der Mitarbeitenden bemessen wird.

Wichtig ist allerdings, dass der Bonus bei Ausscheiden vor Ende des Jahres auch von der Rechtsprechung nur zeitanteilig gewährt wird. Nur bis zu seinem Ausscheiden hat der Kläger seine Leistung erbracht. Dem Kläger standen hier deshalb nur 9/12 des Bonus für das Jahr 2019 zu.

Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 22.10.2021, 9 Sa 19/21