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Verpflichtung zur Teilnahme an amtsärztlicher Untersuchung?

Donnerstag, 05.11.2020

In einer gerade in Corona-Zeiten interessanten Entscheidung hat das LAG Mecklenburg-Vorpommern zur Frage Stellung genommen, wann Beschäftigte verpflichtet sein können, sich auf Veranlassung des Arbeitgebers ärztlich untersuchen zu lassen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die an einer Universität beschäftigte Klägerin,  sollte sich laut Anordnung ihres Arbeitgebers wegen häufiger krankheitsbedingter Fehlzeiten einer amtsärztlichen Untersuchung unterziehen, um nachzuweisen, dass sie zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit überhaupt noch in der Lage ist. Im Wege eines gerichtlichen Eilverfahrens wollte die Klägerin feststellen lassen, dass sie hierzu nicht verpflichtet ist.

Verpflichtung zu amtsärztlicher Untersuchung grundsätzlich zulässig

BeschäftigungsanspruchDas LAG hielt die Verpflichtung eines Arbeitnehmers zur Teilnahme an einer ärztlichen Untersuchung grundsätzlich für zulässig. Zwar führe eine ärztliche Untersuchung und die daran anschließende Offenbarung personenbezogener Daten durch den Arzt gegenüber dem Arbeitgeber regelmäßig zu einem Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers nach Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG. Die Pflicht des Arbeitnehmers zur Mitwirkung an einer vom Arbeitgeber verlangten ärztlichen Untersuchung beeinträchtige dieses Recht jedoch nicht übermäßig. Der Arbeitgeber könne die Mitwirkung des Arbeitnehmers nicht willkürlich, sondern nur bei begründeter Veranlassung, also nur bei berechtigten Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit des Beschäftigten verlangen. Daran habe er ein berechtigtes Interesse, da ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer nicht in der Lage sei, die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers sei die Kehrseite der Pflicht des Arbeitgebers zur Rücksichtnahme auf die Belange des Arbeitnehmers, die es gebietet, eine Überforderung des Arbeitnehmers zu vermeiden. In Abwägung hiermit seien die gegenläufigen Interessen des Arbeitnehmers, selbst über die Vornahme einer ärztlichen Untersuchung und die Offenlegung von Befunden über seinen Gesundheitszustand zu entscheiden, ausreichend durch die dem untersuchenden Arzt obliegende Schweigepflicht geschützt.

Ärztliche Untersuchung kann auch zur Vermeidung von Ansteckungskrankheiten geboten sein

Wie das LAG weiter ausführt kann eine amtsärztliche Untersuchung nicht nur aus Gründen der Fürsorge für den betroffenen Arbeitnehmer geboten sein, sondern auch dem Schutz anderer Beschäftigter oder sonstiger Dritter dienen (BAG, Urteil vom 15. Juli 1993 – 6 AZR 512/92 –), beispielsweise bei Ansteckungskrankheiten. Die amtsärztliche Untersuchung nach § 3 Abs. 5 TV-L dient aber nicht dazu, die Berechtigung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen zu überprüfen oder eine Prognose über künftige Arbeitsunfähigkeitszeiten einzuholen. Ebenso wenig hat die amtsärztliche Untersuchung den Zweck, eine Grundlage für eine evtl. beabsichtigte personenbedingte Kündigung zu schaffen. Maßgeblich ist allein die Fürsorge gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer oder anderen Beschäftigten bzw. Dritten. Die Fürsorgepflicht kann es gebieten, den Arbeitnehmer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf dem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen oder ihn nur noch in Teilzeit zu beschäftigen. Das gilt erst recht, wenn sich bei einer unveränderten Fortbeschäftigung der Gesundheitszustand verschlechtern würde oder hierdurch eine Genesung verhindert wird.

 Bei Weigerung kann der Arbeitgeber zur Abmahnung oder Kündigung berechtigt sein

Verweigert ein Arbeitnehmer unberechtigt die vom Arbeitgeber angeordnete amtsärztliche Untersuchung, verletzt er eine (Neben-)Pflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Diese Pflichtverletzung kann den Arbeitgeber zu einer Abmahnung (vgl. LAG Nürnberg, Urteil vom 19. Mai 2020 – 7 Sa 304/19 –) oder je nach Umständen des Einzelfalls auch zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigen. Der Arbeitnehmer kann die angeordnete amtsärztliche Untersuchung aber verweigern, wenn der Arbeitgeber in seinem Schreiben an den amtsärztlichen Dienst überschießende Angaben zu Problemen des Arbeitnehmers bei der Arbeit macht oder Fragen stellt, die über eine Beurteilung der Leistungsfähigkeit hinausgehen.

Im konkreten Fall führte dies dazu, dass das LAG beiden Parteien salomonisch die Kosten je zur Hälfte auferlegte. Das Gericht stellte fest, dass die vorliegende Anordnung des Arbeitgebers zu weitgehend formuliert war, andererseits die Klägerin aber auch nicht verlangen könne, dauerhaft von einer amtsärztlichen Untersuchung verschont zu werden. Die Klägerin hätte mit ihrem Antrag laut den Richtern des LAG daher nur zum Teil Erfolg gehabt.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 11.08.2020 – 5 SaGa 3/20