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Vergütung von Umkleide-, Rüst-, und Wegezeiten von Wachpolizisten

Dienstag, 11.05.2021

Das An- und Ablegen einer auf Weisung des Arbeitgebers während der Tätigkeit als Wachpolizist zu tragende Uniform und persönlichen Schutzausrüstung nebst Dienstwaffe ist nur dann keine zu vergütende Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer die dienstlich zur Verfügung gestellten Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeiten nicht nutzt, sondern sich im privaten Bereich umkleidet und rüstet. So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 31.März 2021.

Die Parteien streiten um die Vergütungspflicht von Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten.

Die beiden Kläger sind bei dem beklagten Land als Wachpolizisten im Objektschutz tätig. Auf Weisung des Beklagten müssen die Kläger ihren Dienst in angelegter Polizeiuniform sowie mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen antreten. Es ist ihnen freigestellt, ob sie den Weg zu und von der Arbeit in Uniform zurücklegen oder ob sie das in einer Dienststelle zur Verfügung gestellte Waffenschließfach nutzen. Auch haben sie die Möglichkeit einen Spind zu beantragen. Einer der Kläger nutzt das zur Verfügung gestellte Waffenschließfach der Dienstelle. Der Weg von dem Wohnort zur Dienstelle und vom geschützten Objekt zur Dienststelle stellt für ihn einen Umweg dar. Der andere Kläger bewahrt die Dienstwaffe bei sich zu Hause auf und nimmt dort auch das Umkleiden und Rüsten vor.

Vergütung von Umkleid-, Rüst-, und Wegezeiten?

Beide Kläger sind der Ansicht, die Umkleide-, Rüst- und damit in Zusammenhang stehenden Wegezeiten seien zu vergüten.

Das Landesarbeitsgericht hat den Klagen zum Teil stattgegeben und Vergütung für die Umkleidezeiten zugesprochen. Die auf vollständige Vergütung der Wegezeiten gerichteten Klagen wurden dagegen im Wesentlichen abgewiesen. Nur soweit der eine Kläger einen Umweg zurückzulegen hatte, stellte das Landesarbeitsgericht die Vergütungspflicht fest.

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG zum Teil. Das Umkleiden und Rüsten mit einer besonders auffälligen Dienstkleidung, persönlichen Schutzausrüstung und Dienstwaffe stelle zwar grundsätzlich vergütungspflichtige Arbeitszeit dar. Anderes gelte aber, wenn der Arbeitnehmer eine dienstlich zur Verfügung gestellte Umkleide- und Aufbewahrungsmöglichkeit nicht nutzt, sondern für die Verrichtung dieser Tätigkeiten seinen privaten Wohnbereich wählt. Ebenfalls nicht vergütungspflichtig ist die für das Zurücklegen des Wegs zur Arbeit von der Wohnung zum Einsatzort und zurück aufgewandte Zeit, denn der Arbeitsweg zählt zur privaten Lebensführung. Dagegen ist die für einen Umweg zum Aufsuchen des dienstlichen Waffenschließfachs erforderliche Zeit zu vergüten, es handelt sich um eine fremdnützige Zusammenhangstätigkeit.

BAG, Urt. v. 31.März 2021 – 5 AZR 292/20 / 5 AZR 148/20