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Turkish Airlines darf gekündigten Mitarbeiter freistellen

Montag, 12.09.2016

Das Arbeitsgericht Berlin hat in einem Eilverfahren entschieden, dass die Fluggesellschaft Turkish Airlines berechtigt ist, einen gekündigten Mitarbeiter bis zum Ablauf der Kündigungsfrist von der Arbeit freizustellen.

Der Kläger ist seit dem Jahr 2006 bei der Fluggesellschaft als Sales Representative beschäftigt. Er erhielt im August 2016 eine Kündigung zum 31.12.2016 und wurde gleichzeitig unter Fortzahlung seines Gehalts von der Arbeit freigestellt. Die Freistellung hat der Kläger mit einer einstweiligen Verfügung angegriffen. Gegen die Kündigung setzte er sich in einem gesonderten Verfahren zur Wehr.  Der Kläger ist der Auffassung, dass die Kündigung seines Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit den Ereignissen in der Türkei nach dem gescheiterten Militärputsch zu sehen sei, also einen politischen Hintergrund habe. Die gegen ihn erhobenen Vorwürfe seien völlig haltlos. Er werde durch die Freistellung ausgegrenzt und einem falschen Verdacht ausgesetzt. Der Arbeitgeber bestreitet das Vorliegen von politischen Motiven im Zusammenhang mit der Kündigung und Freistellung des Klägers. Die Kündigung sei vor dem Hintergrund der Umsatzeinbrüche im 1. und 2. Quartal erfolgt. Diese wirtschaftlichen Gründe hätten schließlich zu dem Entschluss geführt, auch in Deutschland Personal abzubauen.

Der Kläger war mit seinem Antrag im einstweiligen Verfügungsverfahren nicht erfolgreich, weil der Arbeitsvertrag des Klägers eine Vereinbarung enthält, wonach der Arbeitgeber nach Ausspruch einer Kündigung berechtigt ist, den Kläger freizustellen und gegen die Wirksamkeit dieser Klausel keine Bedenken bestehen. Nach der in diesem Verfahren angezeigten summarischen Prüfung könne außerdem nicht ausgeschlossen werden, dass es sich vorliegend um eine betriebsbedingte Kündigung handele und diese auch nicht offensichtlich unwirksam sei.

Der Kläger hat die Möglichkeit gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berufung beim Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg einlegen.

Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 31.08.2016 – Aktenzeichen 29 Ga 10636/16