Der Schmerzensgeldanspruch wegen Mobbings kann zwar verwirken, dafür genügen jedoch ein bloßes „Zuwarten“ oder die Untätigkeit des Anspruchstellers nicht. Der Kläger, der das erste juristische Staatsexamen abgelegt hat, stand in der Zeit vom 23.Juli 1990 bis zum 28. Februar 2010 in einem Arbeitsverhältnis mit der P. GmbH bzw. mit deren Rechtsvorgängerinnen. Er hatte zuletzt die Funktion eines Personalfachberaters/Fachberaters Arbeitsrecht inne. […]