Trennlinie

Streik im öffentlichen Nahverkehr: Was bedeutet das für Arbeitnehmende?

Mittwoch, 05.02.2025

Am Montag, den 27. Januar 2025, stand Berlin still: Die Beschäftigten der BVG legten für 24 Stunden die Arbeit nieder. Busse und Bahnen blieben in den Depots, Fahrgäste mussten sich um Alternativen bemühen. Inzwischen wurden die Tarifverhandlungen zwar wieder aufgenommen, doch die große Mehrheit der BVG-Mitarbeiter sprichts sich für einen weiteren Warnstreik aus. Diesen Donnerstag entscheidet die Verdi-Tarifkommission, ob, wann und wie lange U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse wieder bestreikt werden.

Was bedeutet das für Berufstätige, die auf den Nahverkehr angewiesen sind? Welche Rechte und Pflichten haben sie, wenn der Weg zur Arbeit durch Streiks erschwert oder gar unmöglich wird?

Wegerisiko: Die Pflicht zur Pünktlichkeit bleibt bestehen

Arbeitnehmende tragen das sogenannte Wegerisiko. Das bedeutet, sie sind selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig am Arbeitsplatz zu erscheinen. Dies gilt unabhängig davon, ob der öffentliche Nahverkehr bestreikt wird oder es andere Hindernisse wie Schnee, Glatteis oder Staus gibt. Wer durch den Streik zu spät kommt oder gar nicht erscheint, kann mit arbeitsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Wie können Arbeitnehmende den Streik umgehen?

Da Streiks meist angekündigt werden, ist es den Betroffenen in der Regel möglich, sich rechtzeitig auf die Einschränkungen einzustellen. Arbeitnehmende sollten daher prüfen, ob sie alternative Verkehrsmittel nutzen oder Fahrgemeinschaften bilden können. Auch ein früherer Arbeitsantritt kann zumutbar sein. Ist dies nicht möglich, sollten sie den Arbeitgeber frühzeitig informieren und eine Lösung abstimmen.

Welche Konsequenzen drohen bei Verspätung oder Nichterscheinen?

Grundsätzlich gilt im Arbeitsrecht der Grundsatz: Ohne Arbeit kein Lohn. Arbeitgeber sind daher nicht verpflichtet, das Gehalt für die versäumte Arbeitszeit fortzuzahlen. Zudem kann eine wiederholte unentschuldigte Verspätung oder das Fernbleiben von der Arbeit eine Abmahnung zur Folge haben.

Flexibilität durch Homeoffice oder Arbeitszeitregelungen

Arbeitgeber können jedoch auch flexibel reagieren. Falls Homeoffice möglich ist, kann dies kurzfristig gewährt werden. Alternativ könnten über Gleitzeit, den Abbau von Überstunden oder einen kurzfristigen Urlaub eine einvernehmliche Lösung gefunden werden. In vielen Betrieben gibt es hierzu bereits tarifliche oder betriebliche Regelungen.

Fazit: Vorbereitung und Kommunikation sind entscheidend

Arbeitnehmende sollten sich bei drohenden Streiks frühzeitig um Alternativen bemühen und den Arbeitgeber rechtzeitig informieren, falls Probleme beim Arbeitsantritt absehbar sind. Für Arbeitgeber gilt: Flexibilität hilft, den Betrieb am Laufen zu halten. Arbeitgeber können je nach betrieblicher Möglichkeit flexibel reagieren, sind aber nicht zur Zahlung des Gehalts für versäumte Arbeitszeit verpflichtet. Eine klare Abstimmung hilft, unnötige arbeitsrechtliche Konsequenzen zu vermeiden.