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Ruhen des Arbeitsverhältnisses wegen Erwerbsminderung auf Zeit

Donnerstag, 14.04.2016

§ 33 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht vor, dass das Arbeitsverhältnis ab dem Monat nach Zustellung des Rentenbescheids über die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente auf Zeit ruht. Bei einer nur teilweisen Erwerbsminderung besteht die Möglichkeit für den Beschäftigten seine Weiterbeschäftigung zu beantragen, um so das Ruhen des Arbeitsverhältnisses zu vermeiden (§ 33 TVöD). Dieser Antrag muss schriftlich und innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids erfolgen. Eine Ablehnung durch den Arbeitgeber ist nur möglich, sofern dringende betriebliche Gründe der Weiterbeschäftigung entgegenstehen. Schwerbehinderte Menschen können unabhängig davon gemäß § 81 Abs. 4, 5 Satz 3 SGB IX eine behinderungsgerechte Beschäftigung verlangen. Es besteht außerdem die Möglichkeit für jeden Beschäftigten auch während des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 241 Abs. 2 BGB vom Arbeitgeber die Prüfung der Möglichkeit der Beschäftigung vor dem Hintergrund des verbliebenen Leistungsvermögens zu verlangen.
Die Klägerin war zuletzt in Teilzeit als Schulhausmeisterin bei der beklagten Stadt beschäftigt. Mit Bescheid vom 11. Juni 2013 wurde ihr eine bis zum 30. Juni 2015 befristete Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bewilligt. Einen schriftlichen Antrag auf Weiterbeschäftigung stellte die Klägerin nicht. Die von ihr eingereichte Klage richtete sich auf die Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Juli 2013 bis 30. Juni 2015 nicht geruht habe.

Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Auch die Revision der Klägerin scheiterte, weil sie keinen fristgerechten Antrag nach § 33 Abs. 3 TVöD gestellt hatte und sie auch keine Weiterbeschäftigung als schwerbehinderter Mensch bzw. nach § 241 Abs. 2 BGB, die das Ruhen des Arbeitsverhältnisses beendet hätte, verlangt hat.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2016 – 6 AZR 221/15