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Wer trägt die Reinigungskosten von Hygienekleidung?

Mittwoch, 06.07.2016

Dem Arbeitnehmer wird von seinem Arbeitgeber, einem Schlachthof, für seine Tätigkeit im Bereich der Schlachtung weiße Hygienekleidung zur Verfügung gestellt. Für die Reinigung dieser Kleidung werden ihm jedoch monatlich EUR 10,23 von seinem Nettolohn abgezogen.

Reinigungskosten HygienekleidungDer Kläger ist der Auffassung, dass diese Abzüge unberechtigt sind, und verlangt die Nachzahlung der bis Februar 2014 bereits vorgenommenen Abzüge in Höhe von EUR 388,74 netto. In den Vorinstanzen war der Kläger erfolgreich und auch das Bundesarbeitsgericht entschied nun zu seinen Gunsten.

Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet ist, die Kosten der Reinigung der Hygienekleidung zu tragen. Hier lagen die Reinigungskosten im Eigeninteresse des Arbeitgebers, der hiermit seinen Pflichten als lebnsmittelverarbeitender Betrieb nachkommt, in denen der Arbeitgeber dafür zu sorgen hat, dass seine Arbeitnehmer saubere und geeignete Hygienekleidung tragen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14. Juni 2016 – 9 AZR 181/15 –