Provisionsvereinbarung – voll variables Gehalt grundsätzlich zulässig
Ein erfolgsabhängiges Entgelt ist auch im Arbeitsverhältnis grundsätzlich zulässig. Ein Verstoß gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) liegt vor, wenn es dem Arbeitnehmer trotz vollen Einsatzes seiner Arbeitskraft nicht möglich ist, ein ausreichendes Einkommen zu erzielen. Der Arbeitgeber muss grundsätzlich nicht aus Rücksicht auf die Einkommen der Mitarbeiter ein bestimmtes Vertriebssystem beibehalten.
Der Kläger war Vertriebsmitarbeiter eines Versicherungsunternehmens. Der Kläger hatte Anspruch auf ein Grundgehalt auf das Provisionsansprüche angerechnet werden. Die Beklagte änderte die Vertriebsorganisation. In der Folge reduzierte sich die Vergütung des Klägers, weshalb er der Meinung ist, die Beklagte habe seine Verdienstmöglichkeiten beschnitten. Er verlangt „entgangene Provision“.
Die Revision des Klägers ist nicht erfolgreich. Die Vereinbarung zum Arbeitsentgelt sieht letztlich eine voll erfolgsabhängige Vergütung vor. Diese Vereinbarung ist auch im Arbeitsverhältnis zulässig (§ 65 HGB).
Sie muss allerdings die Grenzen der Sittenwidrigkeit (§ 138 BGB) einhalten. Kann der Mitarbeiter trotz vollen Einsatzes seiner Arbeitskraft kein ausreichendes Einkommen erzielen oder besteht zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis (Vergütung erreicht nicht 2/3 eines in der betreffenden Branche und Wirtschaftsregion üblichen Tariflohns), ist die Regelung sittenwidrig.
BAG, Urteil vom 16.02.2012 – 8 AZR 242/11