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Neuwahl des Betriebsrats – Die ersten Pflichten des Betriebsrats

Montag, 23.05.2022

Noch bis zum 31. Mai 2022 finden derzeit bundesweit die regelmäßigen Betriebsratswahlen statt.

Spätestens eine Woche nach dem letzten Wahltag muss der Wahlvorstand die gewählten Mitglieder zur konstituierenden Sitzung einladen.

Als letzte Amtshandlung leitet der Wahlvorstand diese erste Sitzung nur so lange, bis die Betriebsratsmitglieder aus ihrer Mitte einen Wahlleiter für die nachfolgenden Wahlvorgänge gewählt haben. Mit der Wahl des Wahlleiters endet das Amt des Wahlvorstands und der Betriebsrat übernimmt. Dieser hat noch in der konstituierenden Sitzung folgende Pflichten:

1. Wahl eines Betriebsratsvorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG)

2. Wahl eines stellvertretenden Vorsitzenden (§ 26 Abs. 1 BetrVG)

Beide Wahlen sind separat durchzuführen – es wird also nicht der zweitplatzierte Kandidat der Vorsitzendenwahl automatisch Stellvertreter!

 

3. (Optional)

Wahl weiterer Stellvertreter (für den Fall der Verhinderung sowohl des Betriebsratsvorsitzenden als auch dessen Stellvertreters)

 

4. (nur ab einer Betriebsratsgröße von 9 Mitgliedern)

Wahl der Betriebsausschussmitglieder (§ 27 Abs. 1 BetrVG)

Der zwingend vorgeschriebene Betriebsausschuss besteht aus dem Betriebsratsvorsitzenden, dessen Stellvertreter und je nach Betriebsratsgröße aus 3 bis 9 weiteren Ausschussmitgliedern, die in geheimer Wahl gewählt werden.

 

5. (nur in Unternehmen mit mehr als 100 Arbeitnehmern)

Wahl des Wirtschaftsausschusses, § 107 BetrVG

 

6. (Optional, nur in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern)

Wahl weiterer Ausschüsse (§ 28 BetrVG)

z.B. Personalausschuss, Arbeitsschutzausschuss, IT-Ausschuss, Urlaubsausschuss

Anzahl, Aufgaben und Größe der Ausschüsse sind gesetzlich nicht vorgeschrieben.

 

7. (nur in Betrieben mit 200 oder mehr Arbeitnehmern)

Wahl der Freistellungen, § 38 BetrVG

Abhängig von der Arbeitnehmerzahl im Betrieb hat der Betriebsrat das Recht, die dauerhafte Freistellung von 1 bis max. 12 seiner Mitglieder zu verlangen. Die Freistellungen können auch als Teilfreistellungen erfolgen und unter mehreren Mitgliedern aufgeteilt werden. Der Arbeitgeber kann binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe der Freistellungen die Einigungsstelle anrufen, wenn er die Freistellung für „sachlich nicht vertretbar“ hält. Das kann sich sowohl auf die Person der Freigestellten, die prozentuale Aufteilung der Freistellung unter den Mitgliedern oder die konkreten Zeiten der Freistellung beziehen. Teilt die Einigungsstelle die Bedenken des Arbeitgebers, kann sie eine andere Freistellung bestimmen, § 38 Abs. 2 BetrVG.

 

8. (Sofern im Unternehmen ein Gesamtbetriebsrat besteht)

Bestimmung der Entsendungen in den gesamtbetriebsrat, § 47 Abs. 2 BetrVG

In Betriebsräten mit bis zu drei Mitgliedern wird ein Mitglied in den Gesamtbetriebsrat entsendet, in größeren Betriebsräten zwei Mitglieder.

 

9. (Optional)

Beschluss über eine Geschäftsordnung für den Betriebsrat, § 36 BetrVG

Der Erlass einer Geschäftsordnung ist gesetzlich nicht zwingend vorgeschrieben; Ausnahme: wenn der Betriebsrat die Sitzungsteilnahme per Video- oder Telefonkonferenz durchführen will, muss das zwingend in einer Geschäftsordnung geregelt sein (§ 30 Abs. 2 BetrVG).