Mythen & Irrtümer im Arbeitsecht: „Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses steht dem Arbeitnehmer eine Abfindung zu“ – richtig oder falsch?
Falsch.
Es besteht keine gesetzliche Verpflichtung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer eine Abfindung zu zahlen. Das gilt auch im Fall einer betriebsbedingten Kündigung. Auch wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich zwischen den Vertragsparteien durch einen Aufhebungsvertrag beendet wird, hat der Arbeitnehmer keinen Anspruch auf eine Abfindung.
Ein Anspruch auf eine Abfindung kann sich aber aus einem Sozialplan, Tarifvertrag oder aus einer individualvertraglichen Vereinbarung ergeben.
Kommt es aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem Kündigungsschutzprozess und wird zwischen den Parteien ein Vergleich abgeschlossen, spielt die Abfindung hier in der Regel eine Rolle. Viele Kündigungsschutzprozesse enden mit einem Vergleich, in dem der Arbeitnehmer eine Abfindung erhält. Voraussetzung ist aber, dass beide Parteien der Abfindung und dem Vergleich zustimmen.