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Mythen & Irrtümer im Arbeitsecht: „Ein ärztliches Attest im Falle von Krankheit ist am dritten Krankheitstag vorzulegen“ – richtig oder falsch?

Donnerstag, 16.09.2021


Falsch!

Nach § 5 Abs.1 S.2 EFZG muss eine arbeitsunfähige Arbeitnehmerin ihrem Arbeitgeber spätestens am 4. Krankheitstag ein ärztliches Attest vorlegen. Individualvertraglich oder in einer mit dem Betriebsrat vereinbarten Betriebsvereinbarung kann jedoch vereinbart werden, dass der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung auch schon zu einem früheren Zeitpunkt verlangen darf.

Die Arbeitnehmerin ist zudem verpflichtet, dem Arbeitsgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen, d.h. ohne schuldhaftes Zögern.

Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in dem ärztlichen Attest angeben, muss die Arbeitnehmerin ein neues Attest vorlegen.