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Kündigung bei unerlaubt ausgeliehenem Firmenfahrzeug

Donnerstag, 22.09.2022

Fristlose Kündigungen können häufig erfolgreich vor den Arbeitsgerichten angegriffen werden. So war es auch in einem aktuellen Fall in Mecklenburg-Vorpommern. Ein Kfz-Schlosser hatte sich an einem Wochenende im Mai 2022 einen Transportwagen seiner Arbeitgeberin ausgeliehen. Eine Erlaubnis Dienstwägen privat zu nutzen, hatte er nicht. Trotzdem haben Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht die darauffolgende fristlose Kündigung der Arbeitgeberin für unwirksam erklärt. Die Klage des Schlossers gegen die Kündigung hatte daher Erfolg.

 

Unerlaubtes Ausleihen grundsätzlich Kündigungsgrund

Die Gerichte waren sich einig, dass der Schlosser seine Pflichten verletzt hatte, als er den Transportwagen ohne Erlaubnis vom Parkplatz seiner Arbeitgeberin auslieh. Er war mit dem Wagen dann insgesamt 10 Kilometer gefahren und hatte ihn – ohne zu Tanken – wieder abgestellt. Darin sahen die Richter:innen ein Verhalten, das grundsätzlich geeignet war, eine fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Umstände rechtfertigen nur Abmahnung

Bei jeder Kündigung sind aber die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen. Bei der Abwägung der einzelnen Umstände sind die Gerichte hier zu dem Schluss gekommen, dass das Verhalten des Kfz-Schlossers weder die fristlose noch eine fristgemäße Kündigung rechtfertigt. Eine fristlose Kündigung ist nur wirksam, wenn der Arbeitgeberin nicht zuzumuten ist, die betroffene Person bis Ablauf der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Davon sind die Arbeitsgerichte nur in Ausnahmefällen überzeugt.

Eine Reihe von Umständen führte dazu, dass die Arbeitgeberin hier nur eine Abmahnung aussprechen durfte. Der gekündigte Schlosser war schon knapp 10 Jahre beschäftigt. In der Vergangenheit hatte der Vorgesetzte des Klägers ihm schon einmal erlaubt, einen Firmentransporter für den Umzug seiner Schwiegermutter auszuleihen. Auch dieses Mal hatte der Kläger erfolglos versucht, seinen Vorgesetzten zu erreichen. Es gab zudem keine klare interne Regelung, wann Dienstfahrzeuge privat ausgeliehen werden konnten und wann nicht. Der Schlosser durfte aus der Sicht der Gerichte deshalb davon ausgehen, dass er die Erlaubnis bekommen hätte. Zuletzt gab es keine Abmahnung für ein vergleichbares Verhalten, auf die die Arbeitgeberin sich zu Begründung der Kündigung hätte berufen können.

Praxistipp für Arbeitgeber:innen

Fehlt eine vorherige Abmahnung, ist es im Regelfall schwer, eine verhaltensbedingte Kündigung vor den Arbeitsgerichten zu verteidigen. Gerade bei fristlosen Kündigungen ist es empfehlenswert, sich vor der endgültigen Kündigungsentscheidung anwaltlichen Rat einzuholen. Fehler an dieser Stelle können im weiteren Verfahren besonders teuer werden. Zwar erkennt die Rechtsprechung eine Vielzahl von Pflichtverletzungen als für sich genommen ausreichende Kündigungsgründe an. An der Interessenabwägung scheitern dann aber doch viele Kündigungen.

Urteil des LAG Mecklenburg-Vorpommern vom 21.6.2022, Aktenzeichen 5 Sa 245 / 21