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Kein sofortiges Beschäftigungsverbot durch die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Freitag, 18.02.2022

Seit Wochen schlägt die durch Änderung des Infektionsschutzgesetzes eingeführte, ab 15. März 2022 geltende Impf- und Meldepflicht im Pflege- und Gesundheitssektor hohe Wellen. Verschiedene Landespolitiker fordern die Aussetzung oder Verschiebung der Regelungen, und es geht die Befürchtung eines dramatischen Versorgungsnotstands um, falls ab Mitte März schlagartig hunderttausende Pflegekräfte nicht mehr beschäftigt werden dürfen.

Aber stimmt das überhaupt?

Hier lohnt ein Blick ins Gesetz. Zwar regelt der neue § 20a Infektionsschutzgesetz in der Tat, dass Personen, die in einer der betroffenen Einrichtungen erstmals am 16. März 2022 oder später ihre Arbeit aufnehmen, dies nur mit gültigem Impf-, Genesenen- oder Impfunverträglichkeitsnachweis tun dürfen. Betroffen sind davon also vor allem Personen, die ab Mitte März erst in den Beruf einsteigen oder ihren Arbeitgeber wechseln wollen.

Für all jene Personen, die bereits zum 15. März 2022 oder früher angestellt oder in sonstiger Weise für eine Einrichtung tätig sind, regelt das Gesetz an keiner Stelle ein sofort und unmittelbar geltendes Beschäftigungsverbot für Ungeimpfte. Die Einrichtungen sind in diesen Fällen erst einmal nur verpflichtet, Personen mit fehlenden Impfnachweisen an die Gesundheitsämter zu melden, dürfen diese aber auch über den 15. März 2022 hinaus vorerst weiterbeschäftigen. Dies hat das Bundesministerium für Gesundheit in seinen FAQs (Stand 16.2.2022) ausdrücklich klargestellt.

Bis zum Stichtag nicht vorgelegte Impfnachweise berechtigen Arbeitgeber auch nicht per se zu unbezahlten Freistellungen, Abmahnungen oder gar Kündigungen.

Es liegt nach dem 15. März 2022 allein an den Gesundheitsämtern, den betroffenen Personen weitere Auflagen zu erteilen, also insbesondere nochmalige Aufforderung zur Erbringung eines Nachweises, aber auch Betretungs- oder Tätigkeitsverbote. Dies sind allerdings „kann“-Bestimmungen und nicht zwingend. Ob, wann und in welchem Umfang die Gesundheitsämter angesichts der zu erwartenden Meldeflut und der Arbeitsüberlastung tatsächlich Beschäftigungsverbote aussprechen werden, bleibt abzuwarten.

Kurzfristig ist ab dem 15. März 2022 eher nicht mit großflächigen Beschäftigungsverboten und Personalnotstand zu rechnen.