Kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Mecklenburg-Vorpommern hat in einem kürzlich ergangenen Urteil entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall hat, wenn Zweifel an der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit bestehen.
Hintergrund
Ein Fleischer, der bei einem Wurst- und Schinkenhersteller beschäftigt war, kündigte sein Arbeitsverhältnis fristgemäß und legte gleichzeitig eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor, die fast exakt die Dauer der Kündigungsfrist abdeckte. Er legte zudem eine Folgebescheinigung vor, die einen Tag über die Kündigungsfrist hinausging. Auffällig war, dass er bereits am 16. Januar 2023 eine neue Stelle antrat. Daraufhin weigerte der Arbeitgeber sich, für den Zeitraum Entgeltfortzahlung zu zahlen.
Entscheidungsgründe
Das LAG stellte fest, dass der Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung erschüttert ist, wenn sie genau die Kündigungsfrist abdeckt und keine konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensmaßregeln vorliegen, die die Arbeitsunfähigkeit belegen. Der klagende Arbeitnehmer konnte weder konkrete gesundheitliche Einschränkungen noch deren Auswirkungen auf seine Arbeitsfähigkeit ausreichend darlegen. Zudem hatte er die verschriebenen Medikamente nicht eingenommen und keinen Facharzt aufgesucht, was Zweifel an einer ernsthaften Erkrankung weckte.
Fazit
Das Urteil verdeutlicht, dass Arbeitnehmer den Beweiswert einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch substantiierte Darlegungen und Beweise untermauern müssen, insbesondere wenn zeitliche Koinzidenzen mit der Kündigung bestehen. Andernfalls kann der Arbeitgeber die Entgeltfortzahlung verweigern, wenn ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit bestehen.
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 07. Mai 2024 – 5 Sa 98/23-