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Kann mein Arbeitgeber die Probezeit verlängern?

Donnerstag, 18.11.2021

Eine Probezeit im Arbeitsvertrag ist üblich – meistens beträgt sie sechs Monate und das Arbeitsverhältnis kann während der Probezeit mit einer Kündigungsfrist von 2 Wochen gekündigt werden. Länger darf die Probezeit im Arbeitsvertrag auch nicht sein, das ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB.

In Betrieben mit mehr als zehn Beschäftigten gilt ab einer Beschäftigungsdauer von sechs Monaten zudem das Kündigungsschutzgesetz, sodass Beschäftigte ab diesem Zeitpunkt besonders gegen Kündigungen geschützt sind. Die Kündigungsfrist beträgt dann während der ersten zwei Jahre mindestens vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.

Kündigung mit verlängerter Kündigungsfrist

Eine Verlängerung der Probezeit können Arbeitgeber dadurch erreichen, dass sie noch während der Probezeit eine Kündigung aussprechen – allerdings mit einer längeren Kündigungsfrist als der vorgesehenen zwei Wochen.

Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage überprüfen die Arbeitsgerichte dann, ob die Verlängerung der Kündigungsfrist zulässig ist, oder ob die Kündigung unwirksam ist, weil durch sie die zwingenden Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes umgangen werden sollen.

Wenn die Kündigungsfrist auf maximal drei bis vier Monate verlängert wird, und der/die Arbeitnehmer:in während dieser Zeit weiter beschäftigt und erprobt werden soll, hält das Bundesarbeitsgericht die Verlängerung der Kündigungsfrist für angemessen. Dies gilt zumindest dann, wenn mit der Kündigung gleichzeitig eine Wiedereinstellung für den Fall zugesagt wird, dass der/die Beschäftigte sich während der verlängerten Probezeit doch noch bewährt. So entschied das Bundesarbeitsgericht bereits im Jahr 2002, BAG, Urteil vom 7. 3. 2002 – 2 AZR 93/01.

 

Verlängerung um weitere drei Monate zulässig

Unklar ist, ob auch eine noch weitere Verlängerung der Kündigungsfrist als angemessen angesehen würde. Das LAG Mecklenburg-Vorpommern sah eine um vier Monate verlängerte Kündigungsfrist noch als „überschaubar“ an.

In der Literatur wird die Auffassung vertreten, es würde ausreichen, die längste gesetzliche Kündigungsfrist – also sieben Monate zum Monatsende nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB – nicht zu überschreiten. Es gibt aber noch keine Rechtsprechung, die das bestätigt.

 

Probezeitverlängerung durch Aufhebungsvertrag

Auch durch einen Aufhebungsvertrag mit einem späteren Beendigungsdatum kann die Probezeit verlängert werden. In dem Aufhebungsvertrag sollte, genau wie in dem Kündigungsschreiben, ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dem/der Beschäftigten eine weitere Möglichkeit der Bewährung eingeräumt wird und dass er/sie bei Erfüllung der Leistungskriterien wieder eingestellt wird. Das Beendigungsdatum sollte maximal drei bis vier Monate in der Zukunft liegen. Anderenfalls ist die Probezeitverlängerung möglicherweise unwirksam.

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 24.06.2014 – 5 Sa 222/13