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Honorar des Beisitzers einer Einigungsstelle

Dienstag, 13.10.2020

Die Beisitzer einer Einigungsstelle haben nach § 76a BetrVG einen Anspruch auf Vergütung für Ihre Tätigkeit in der Einigungsstelle.

Das Honorar der Beisitzer richtet sich nach dem Honorar des Vorsitzenden

Das LAG Hessen, Beschluss vom 17.06.2020 – 16 TaBV 31/20 hat entschieden, dass das Honorar des Beisitzers einer Einigungsstelle auf der Grundlage des Honorars des Einigungsstellenvorsitzenden bestimmt werden kann. Für die Tätigkeit des Einigungsstelle Beisitzers ist ein Abschlag vorzunehmen. Üblicherweise ist für den Beisitzer ein Honorar von 7/10 der Vergütung des Vorsitzenden angemessen.

Beisitzer dürfen keine zusätzlichen Stunden berechnen

In dem hier entschiedenen Fall hatte der Vorsitzende eine Vergütung von 3000 € netto als Tagespauschale vereinbart. Die Beisitzende ging davon aus, dieses Honorar bei der Berechnung Ihres eigenen Honorars zugrunde zu legen. Darüber hinaus könne sie jedoch, für weiteren Aufwand für zusätzliche Vor- und Nachbereitungen, ein zusätzliches Stundenhonorar veranschlagen. Dies hält das LAG Hessen in der Entscheidung für unzulässig. Die zusätzlichen Vor- Und Nachbereitungszeiten sind in dem Tageshonorar des Vorsitzenden bereits enthalten. Eine zusätzliche Stundenvereinbarung dazu führen, dass die Relation zwischen dem Honorar des Vorsitzenden und dem der Beisitzer nicht mehr angemessen wäre.

LAG Hessen – Beschluss vom 17.06.2020 – 16 TaBV 31/20