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Erleichterte Erfolgshonorare

Montag, 04.10.2021

Wir kennen das aus amerikanischen Anwalts-Filmen: Anwälte auf der Jagd nach potentiellen Klägern und ein einzelner erfolgreicher Fall macht sie zu Millionären. Tatsächlich ist es in den USA üblich, dass ein Honorar vereinbart wird, das vom Erfolg des Falles abhängig ist und der Anwalt üblicherweise mit 30% – 50% an dem erzielten Erfolg beteiligt wird. Das vereinbaren die Parteien und beide sind zufrieden: Der Kläger gibt das finanzielles Risiko an den Anwalt ab und weiß, dass dieser nun aus Eigeninteresse an einem positiven Ausgang des Verfahrens interessiert sein dürfte. Der Anwalt kann dank seiner Erfahrung die Erfolgsaussichten für sich besser einschätzen und erhält dafür eine höhere Vergütung.

In Deutschland sieht es ganz anders aus: Der Rechtsanwalt ist, wie der Richter oder der Staatsanwalt, ein „Organ der Rechtspflege“ und soll demnach unabhängig von eigenen Interessen seine Mandanten vertreten. Seine Plicht ist es den Mandanten objektiv beraten, ohne dass er ein eigenes Interesse am erfolgreichen Verlauf des Verfahrens hat. Somit soll auch sein Honorar gerade nicht vom Erfolg abhängig sein. Seine Gebühren sind deshalb unabhängig vom Ausgang des Verfahrens gesetzlich festgelegt oder werden zumeist auf Stundensätzen basierend individuell vereinbart.

Im Arbeitsgerichtsverfahren gibt es zusätzlich die Besonderheit,  dass jede Partei ihre Kosten selbst trägt. Damit soll das Prozesskostenrisiko des Klägers verringert werden, da er im Falle der Unterliegens nicht die gesamten Prozesskosten tragen muss.

Allerdings lohnt es sich gerade deshalb in manchen Fällen nicht – obwohl man wahrscheinlich Erfolg hätte – gegen den Arbeitgeber vorzugehen. Das Risiko, dass von den eigeklagten Zahlungen oder einer Abfindung nichts übrig bleibt, da sie gerade mal die Anwaltskosten deckt, ist einfach zu groß.  Aus diesem Grund florieren Rechtschutzversicherungen und Legal Tec Unternehmen, die Prozessfinanzierungen annehmen oder teils auch kostenlose Beratung (oft allerdings nicht durch Rechtsanwälte) anbieten.

Dies hat nun auch der Gesetzgeber erkannt und zum 1. Oktober ein Gesetz verabschiedet, das die Vereinbarung von Erfolgshonoraren erleichtert. Bisher konnten Erfolgshonorare nur in Ausnahmefällen vereinbart werden, wenn „der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde.“ In der neuen Fassung des Gesetzes entfällt die Beschränkung auf die wirtschaftlichen Verhältnisse und eröffnet somit Möglichkeiten, Erfolgshonorare auch in anderen Fällen zu vereinbaren. Unter bestimmten Voraussetzungen sind sogar „no-win-no-fee“-Vereinbarungen möglich.

Sollten Sie also rechtliche Hilfe benötigen und das Risiko scheuen,  fragen Sie doch Ihren Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin, ob vielleicht ein Erfolgshonorar in Frage käme.