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Elterngeld auch bei Freistellung

Mittwoch, 21.11.2012

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass während einer Freistellungsphase unter Fortzahlung des vollen Gehalts ein Anspruch auf den Elterngeld-Basisbetrag bestehen kann.

Die Klägerin, die als Bankfachwirtin bei einer Privatbank angestellt war, schloss mit dem Arbeitgeber Ende 2009 einen Aufhebungsvertrag, der u. a. eine Freistellung unter Fortzahlung der vollständigen Vergütung für das gesamte Jahr 2010 vorsah. Für ihren im Juni 2010 geborenen Sohn beantragte die Klägerin den Grundbetrag des Elterngeldes für 4 Monate. Sie bezog kein Mutterschaftsgeld.

Das BSG hat den Anspruch der Klägerin auf Elterngeld dem Grunde nach bejaht und dies damit begründet, dass die Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1-3 (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) erfüllt seien. Nach dem Wortlaut des Gesetzes hat Anspruch auf Elterngeld, wer u. a. „keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt“. Die Klägerin habe nach den Feststellungen der Vorinstanzen im streitigen Zeitraum für ihren Arbeitgeber keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Wer aufgrund einer Freistellung von der Arbeitsleistung durch den Arbeitgeber einer Arbeit tatsächlich nicht nachgeht, übt keine Erwerbstätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG aus. Schon der Wortlaut der Regelung lege nahe, dass für eine Tätigkeit ein tatsächliches, aktives Verhalten vorliegen muss. Wesentlicher Grund für die Gewährung von Elterngeld sei die Betreuung und Erziehung des eigenen Kindes bei ganz oder teilweisem Verzicht auf die eigene Erwerbsarbeit. Nach der Rechtsprechung des BSG stellt der sogenannte Basisbetrag eine Anerkennung der Betreuungsleistung durch den Elternteil dar und ist unabhängig von einer Bedürftigkeit zu gewähren. Er ist damit auch unabhängig von einem Erwerbseinkommen nach der Geburt.

Das Sozialgericht hat nicht festgestellt, ob die Klägerin im streitigen Zeitraum anderweitig einer Erwerbstätigkeit in einem zeitlich schädlichen Umfang nachgegangen ist und damit eine solche „ausgeübt“ hat. Daher sind entsprechende Ermittlungen nunmehr vom Sozialgericht nachzuholen.

BSG, Urteil vom 29.8.2012 – B 10 EG 15/11 R –