Trennlinie

Doch keine Homeoffice-Pflicht ab Herbst

Dienstag, 27.09.2022

Für den Herbst und Winter sind wieder steigende Corona-Fallzahlen zu erwarten. Ansteckungen könnten dann auch am Arbeitsplatz wieder vermehrt vorkommen. Gesundheitsschutz wird also voraussichtlich wieder gesellschaftliches Top-Thema werden. Arbeitgeber:innen werden aber auch im Herbst und Winter nicht verpflichtet, ihren Mitarbeitenden Homeoffice anzubieten. Das gilt auch dann, wenn Homeoffice während der Pandemie schon erprobt wurde und auch jetzt wieder möglich wäre.

 

 

Neue Corona-Arbeitsschutzverordnung beschlossen

Nachdem die bisherige Verordnung im Frühjahr ausgelaufen war, hat die Bundesregierung am 31. August 2022 die nächste „SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung“ beschlossen. In der Verordnung sind die Pflichten geregelt, mit denen die Pandemie am Arbeitsplatz eingedämmt werden soll.

Im ursprünglichen Entwurf hatte die Verordnung noch vorgesehen, die Arbeitgeber:innen zu verpflichten, Homeoffice anzubieten, wenn es irgendwie möglich ist. Unter dem Einfluss der FDP sowie nach Kritik der Arbeitgeberverbände muss jetzt nur noch geprüft werden, ob Homeoffice angeboten werden kann und soll. Unabhängig davon, wie die Prüfung ausgeht, muss danach jedoch kein Homeoffice angeboten werden.

Vereinbarungen über Homeoffice beachten

Die Verordnung regelt Fälle, in denen es ansonsten keine Regelung zum Homeoffice gibt. Das kann in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Tarifverträgen der Fall sein. Ein Anspruch auf Homeoffice kann sich auch daraus ergeben, dass vergleichbare Kolleg:innen Homeoffice nutzen dürfen oder im Betrieb insgesamt Homeoffice zulässig ist. In solchen Fällen hilft eine individuelle Beratung weiter.

Keine Testpflicht, keine Homeoffice-Pflicht

Nach der neuen Verordnung sind auch weitere Schutzmaßnahmen wie

• die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
• die Sicherstellung der Handhygiene,
• die Einhaltung der Hust- und Niesetikette,
• das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen,
• die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten

sowie Testangebote lediglich zu prüfen. Auch diese Maßnahmen sind also grundsätzlich nicht verpflichtend. Arbeitgeber:innen müssen aber ein betriebliches Hygienekonzept haben und dieses den Mitarbeitenden auch mitteilen. In jedem Fall müssen Arbeitgeber:innen ihr Schutzkonzept sowie die Maßnahmen immer an den tatsächlichen Risiken im Betrieb ausrichten. Im Einzelfall können deshalb Maßnahmen notwendig sein, auch wenn die Verordnung solche nicht zwingend vorgibt.

Die Verordnung gilt wieder befristet

Die neue Corona-Arbeitsschutzverordnung tritt am 1. Oktober 2022 in Kraft und läuft am 7. April 2023 aus.