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Betriebsstilllegung: Wirksame Kündigung eines Air Berlin Piloten

Montag, 05.11.2018

Die Kündigung eines bei Air Berlin beschäftigten Piloten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist aufgrund der gleichzeitigen Betriebsstilllegung wirksam. Die Richter urteilten, dass gerade kein Betriebsübergang stattgefunden hat. Des Weiteren ist es unerheblich, ob ein Teilbetriebsübergang vorlag.

So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf am 17.10.2018 entschieden.

Zum Hintergrund: Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang?

Die Unterscheidung zwischen Betriebsstilllegung und Betriebsübergang ist insbesondere für Arbeitnehmer von großer Bedeutung. Denn nur wenn die Voraussetzungen einer Betriebsstilllegung vorliegen, stellt dies einen tauglichen Kündigungsgrund gemäß § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz (KSchG) dar. In der Praxis fällt die Unterscheidung oft schwer.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht (BAG) erfordert eine Betriebsstilllegung, dass die Arbeitgeberin die bisherige wirtschaftliche Betätigung dauerhaft einstellt und nicht weiter verfolgt. Im Falle eines Betriebsübergangs besteht demgegenüber für die neue Arbeitgeberin die Verpflichtung zur Übernahme der Arbeitnehmer. Darüber hinaus hat der Gesetzgeber einer Kündigung anlässlich eines Betriebsübergangs einen Riegel vorgeschoben. Aufgrund von § 613a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sind Arbeitnehmer nämlich durch ein besonderes Kündigungsverbot  geschützt.

BetriebsstilllegungZum Sachverhalt: Doch keine Betriebsstilllegung?

Im vorliegenden Fall arbeitete ein Arbeitnehmer als Pilot bei der Air Berlin PLC & Co. Luftverkehrs-KG mit dienstlichem Einsatzort in Düsseldorf. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens hatte die Arbeitgeberin den vollständigen Betrieb des Unternehmens eingestellt. Anschließend kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer machte nun im Wege einer Kündigungsschutzklage die Unwirksamkeit der Kündigung vor den Arbeitsgerichten geltend. Er war der Auffassung, dass erhebliche Teile des Betriebs auf andere Unternehmen übergangen seien. Eine Betriebsstilllegung habe demnach nicht stattgefunden.

Zur Entscheidung: Falscher Einsatzort für einen Betriebsübergang?

Die Klage des Arbeitnehmers hatte keinen Erfolg. Das LAG erachtete die Kündigung unter allen Gesichtspunkten als wirksam. Der Einwand des Arbeitnehmers, dass zumindest ein Teilbetriebsübergang vorgelegen habe, blieb ebenfalls ohne Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts komme es darauf überhaupt nicht an, da sich der Einsatzort des Arbeitnehmers arbeitsvertraglich auf den Standort Düsseldorf beziehe. Ob ein Teilbetriebsübergang an anderen Standorten stattgefunden habe, sei für die Entscheidung daher unerheblich.

Fazit:

Bei einer Betriebsstilllegung können die Arbeitnehmer wirksam gekündigt werden. Anders bei einem Betriebsübergang: Hier übernimmt der neue Arbeitgeber nicht nur die Betriebsmittel; er muss auch die Verträge mit den Arbeitnehmern fortführen. Im Falle des gekündigten Air Berlin Piloten lag jedoch eine Betriebsstilllegung vor – unabhängig davon, ob an anderen Standorten ein Teilbetriebsübergang stattfand.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil v. 17.10.2018, Az.: 1 Sa 337/18.