Betriebsbedingte Kündigung in der Elternzeit
„Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen.“ – so steht es in § 18 Abs. 1 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes (BEEG) und ist unter Arbeitnehmenden ein verbreitetes Wissen.
Der Sonderkündigungsschutz des § 18 BEEG schützt Arbeitnehmende, die Elternzeit in Anspruch nehmen. Er gilt für Mütter und Väter, die die Elternzeit anmelden, sowie für Pflege- und Adoptiveltern, wenn das Kind in ihren Haushalt aufgenommen wurde. Der Schutz greift bereits vor dem Beginn der Elternzeit. Je nachdem, ob das Kind das dritte Lebensjahr bereits vollendet hat oder nicht, gilt der Sonderkündigungsschutz frühestens acht bzw. 14 Wochen vor dem offiziellen Start der Elternzeit. Er umfasst sowohl ordentliche als auch außerordentliche Kündigungen sowie Änderungskündigungen und gilt auch für eine Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit.
Gibt es Ausnahmen vom Kündigungsschutz?
Weniger bekannt ist jedoch, dass das Gesetz auch Ausnahmen zulässt: „In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden.“ (§ 18 Abs. 1 S. 3 BEEG). Das Gesetz selbst definiert nicht, was unter „besonderen Fällen“ zu verstehen ist. In der Praxis sind damit Situationen gemeint, in denen das Interesse des Arbeitgebers an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses schwerer wiegt als das Interesse der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Typische Fälle einer zulässigen Kündigung in der Elternzeit
Um eine betriebsbedingte Kündigungen handelt es sich häufig wenn der Betrieb oder ein Betriebsteil dauerhaft geschlossen wird und keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit besteht. Denkbar sind aber auch schwerwiegende Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerin oder des Arbeitnehmers, die es dem Arbeitgeber unzumutbar machen, das Arbeitsverhältnis fortzuführen.
Behördliche Genehmigung ist erforderlich
Damit der Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen darf, bedarf es einer behördlichen Genehmigung nach Antrag. Zuständig für die Erteilung der Genehmigung ist die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde. In Berlin ist dies das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LaGetSi) und in Brandenburg das örtlich zuständige Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit.
In dem Antrag hat der Arbeitgeber die Gründe für die Kündigung ausführlich darzulegen und mit Nachweisen zu belegen. Arbeitnehmende erhalten sodann die Gelegenheit, zu dem Antrag Stellung zu nehmen, damit die Behörde umfassend prüfen kann, ob die Kündigung zulässig ist. Erst nach der behördlichen Zulässigkeitserklärung darf die Kündigung ausgesprochen werden. Eine Kündigung vor Abschluss dieses Verfahrens ist unzulässig. Gegen die behördliche Entscheidung kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Wie geht es für die betroffene Person weiter?
Erhalten Arbeitnehmende eine Kündigung, nachdem die Behörde die Zulässigkeit erklärt hat, kann die Kündigung trotzdem noch gerichtlich überprüft werden. Hierzu ist innerhalb von drei Wochen eine Klage beim Arbeitsgericht zu erheben.
Aufhebungsverträge: Eine beliebte Umgehungsstrategie
Um das langwierige und oft unsichere behördliche Verfahren zu umgehen, bieten Arbeitgeber häufig Aufhebungsverträge während der Elternzeit an. Arbeitnehmende sollten solche Angebote nicht vorschnell annehmen. Auch wenn ein Aufhebungsvertrag auf den ersten Blick attraktiv erscheint, kann damit ein Verzicht auf den Sonderkündigungsschutz einhergehen. Daher ist es ratsam, sich rechtlichen Rat einzuholen, bevor ein solcher Vertrag unterzeichnet wird.