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Abfindung: Programm nach „ Windhund “ -Prinzip zulässig

Dienstag, 19.04.2016

Beim Windhund -Prinzip handelt es sich um ein vereinfachendes Verfahren zur Zu- bzw. Verteilung von knappen Ressourcen, bei dem ausschließlich die zeitliche Reihenfolge des Eingangs der Bedarfsanmeldung ausschlaggebend ist.

Dieses Prinzip zog die Beklagte für die Umsetzung des Personalabbaus von 1.600 der 9.100 Vollzeitarbeitsplätze heran und bot ein sogenanntes „Offenes Abfindungsprogramm“ an. Dort hieß es u.a: „Es wird eine externe Koordinationsstelle … eingerichtet. Der Mitarbeiter sendet seine verbindliche Erklärung zur Teilnahme am Offenen Abfindungsprogramm in der bekannt gegebenen Form (per E-Mail mit angehängter unterschriebener Erklärung, Formblatt) an die bekannt gegebene Externe Koordinationsstelle. … . Für den Fall, dass es mehr Interessenten als Plätze im Kontingent gibt, werden die zeitlich früheren Eingänge berücksichtigt.“

Das Abbaukontingent sah für den Bereich IT, in dem der Kläger tätig war, sieben Stellen vor.

Der Kläger beteiligte sich an dem Abfindungsprogramm. Aufgrund von technischen Bedenken wurden die Meldungen auf einer Webseite entgegengenommen. Der Kläger erhielt eine Anmeldebestätigung mit Eingang 13:07:53:560 Uhr. Daraufhin teilte die Beklagte ihm mit, dass er nicht berücksichtigt werden könne, weil seine Meldung zu einer Zeit als keine freien Plätze mehr im Kontingent zur Verfügung gestanden hätten, eingetroffen sei. Die letzte Vergabe sei um 13:01:09:603 Uhr erfolgt.

Der Kläger begehrt den Abschluss eines Aufhebungsvertrages zum 30. September 2015 und die Zahlung einer Abfindung in Höhe von EUR 298.777,00.

Er blieb sowohl in der Vorinstanz als auch vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos. Die Entscheidung wurde damit begründet, dass der Arbeitgeber im Rahmen eines „Offenen Abfindungsprogramms“ in Abstimmung mit dem Konzernbetriebsrat Mitarbeitern das Ausscheiden gegen Abfindung anbieten, die Anzahl der ausscheidenden Mitarbeiter aber begrenzen und die Auswahl nach dem zeitlichen Eingang der Meldungen treffen darf. Dies gilt auch dann, wenn durch das Abstellen auf Millisekunden nach menschlichem Ermessen die exakte Eingangszeit nicht bis ins Letzte zu beeinflussen ist. Ein  Anspruch auf ein Ausscheiden gegen eine Abfindungszahlung besteht nicht. Der Arbeitgeber ist deshalb darin frei, wie er die Auswahl gestaltet, soweit keine unzulässige Diskriminierung gegeben ist. Dies ist hier nicht der Fall. Ebenso liegt kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Auch hat die Beklagte gegenüber dem Kläger den früheren Eingang seiner Meldung nicht treuwidrig vereitelt. Die Beklagte hatte das Softwareprogramm ausreichend getestet. Da nicht ersichtlich ist, dass aufgrund des technischen Fehlers bestimmten Mitarbeitern ein schnellerer Zugriff auf die Webseite gewährt wurde, ist nicht von einer willkürlichen Schlechterstellung des Klägers auszugehen. Ein Verschulden der Beklagten ist nicht erkennbar, so dass ein Anspruch auf Schadensersatz nicht besteht. Der Kläger hat auch nicht nachweisen können, dass er bei fehlerfrei funktionierender Webseite zu den Abfindungsberechtigten gehört hätte.

Die Revision wurde zugelassen.

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12. April 2016 – 14 Sa 1344/15