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Vorangegangenes Heimarbeitsverhältnis steht sachgrundloser Befristung nicht entgegen

Dienstag, 06.09.2016

Nach § 14 Abs. 2 Satz 1 TzBfG kann ein Arbeitsvertrag nur dann ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes bis zur Dauer von zwei Jahren kalendermäßig befristet werden, wenn zwischen den Parteien zuvor kein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat. Das Bundesarbeitsgericht hat nun entschieden, dass ein Heimarbeitsverhältnis nicht als Arbeitsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.

In der Zeit vom 15. Juni 2009 bis zum 31. August 2010 war die Klägerin bei der Beklagten als Heimarbeiterin tätig. Die Beschäftigung wurde ab dem 1. September 2010 im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses fortgeführt. Der zugrunde liegende Arbeitsvertrag war zunächst für die Dauer von einem Jahr befristet und wurde durch Ergänzungsvertrag vom 12. Mai 2011 bis zum 31. August 2012 verlängert. Die Klägerin war der Auffassung, dass die Befristung unzulässig ist und erhob Klage.

Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. Das Bundesarbeitsgericht urteilte, dass die Befristung des Arbeitsvertrags wirksam vereinbart worden ist. Die sachgrundlose Befristung für die Dauer von zwei Jahren war trotz der vorangegangenen Tätigkeit als Heimarbeiterin möglich.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24. August 2016 – 7 AZR 342/14