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Verzugspauschale bei verspäteter Lohnzahlung

Dienstag, 20.12.2016

Bei verspäteter Lohnzahlung wird Verzugspauschale von EUR 40,00 fällig.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat als erstes Obergericht entschieden, dass ein Arbeitgeber bei verspäteter oder unvollständiger Auszahlung der Vergütung verpflichtet ist, dem Arbeitnehmer gemäß § 288 Abs. 5 BGB einen Pauschal-Schadensersatz in Höhe von EUR 40,00 zu zahlen.

Der im Jahr 2014 neu eingeführte § 288 Abs. 5 BGB sieht vor, dass der Gläubiger einer Entgeltforderung bei Verzug des Schuldners neben dem Ersatz des durch den Verzug entstandenen konkreten Schadens Anspruch auf die Zahlung einer Pauschale in Höhe von EUR 40,00 hat. Diese Pauschale ist auf den Schadensersatz anzurechnen, soweit Kosten der Rechtsverfolgung den Schaden begründen. Im Arbeitsrecht gibt es allerdings  – anders als im Zivilrecht – keinen Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher Kosten der Rechtsverfolgung. Es ist daher umstritten, ob die gesetzliche Neuregelung im Arbeitsrecht eine Rolle spielt oder vor dem Hintergrund des fehlenden Anspruchs auf Erstattung außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten auch die Verzugspauschale von EUR 40,00 entfällt.

Das Landesarbeitsgericht Köln hat nun eine Herausnahme für den Bereich des Arbeitsrechts verneint und die Entscheidung damit begründet, dass es sich bei der Verzugspauschale um eine Erweiterung der gesetzlichen Regelungen zum Verzugszins, der auch auf Arbeitsentgeltansprüche zu zahlen sei, handele. Es spreche außerdem für die Anwendbarkeit zugunsten von Arbeitnehmern, dass mit der gesetzlichen Neuregelung der Zweck verfolgt werden soll, den Druck auf den Schuldner zu erhöhen, Zahlungen pünktlich und vollständig zu erbringen.

Die Revision zum Bundesarbeitsgericht wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage zugelassen.

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 22. November 2016 – 12 Sa 524/16