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Bundessozialgericht erweitert Unfallschutz auf Betriebsfeiern

Freitag, 08.07.2016

Auch die Weihnachtsfeier einer Unterabteilung eines Unternehmens steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Mit einem entsprechenden Urteil hat das Bundessozialgericht in Kassel den Unfallschutz bei Betriebsfeiern erweitert. Die Richter des Zweiten Senats gaben ihre bisherige Rechtssprechung auf. Danach war es für eine versicherte betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung im Sinne des siebten Sozialgesetzbuches erforderlich, dass bei betrieblichen Weihnachtsfeiern die Unternehmensleitung anwesend war. Veranstaltungen dieser Art sollen aber das Betriebsklima und den Zusammenhalt der Beschäftigten fördern, dafür sei eine Teilnahme der Betriebsleitung nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass die Feier allen Mitarbeitern des jeweiligen Teams offen steht.

Bundessozialgericht, Urteil vom 5. Juli 2016 – B 2 U 19/14 R –